Montag, 26. September 2011

Keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Endet das Arbeitsverhältnis mit einem zuvor lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer mit dessen Tod, so erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte. Hieran hat sich durch die neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zur Abgeltung des Urlaubs bei Langzeiterkrankten nichts geändert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 -

Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin war rund acht Jahre bei der Beklagten beschäftigt, bevor er in 2008 erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Rund ein Jahr später starb er, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Die Ehefrau verlangte von der Beklagten die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Sie vertrat die Auffassung, dass sich der Urlaubsanspruch für die beiden Jahre entsprechend den neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen übertragbaren Vermögensanspruch umgewandelt habe.

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass nach der Rechtsprechung des BAG mit dem Tod des Arbeitnehmers kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, welcher auf die Erben übergehen könne. Diese Rechtsprechung werde durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Frage gestellt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung von 35 Urlaubstagen i.H.v. 3.230,50 Euro brutto zu. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Entscheidung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keinen Urlaubsabgeltungsanspruch erworben.

Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über und ist der Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt aber der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der vererbt werden könnte.

Beraterhinweis

Wenn der Tod auf langer Erkrankung vorhersehbar ist, so sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, damit der Urlaubsanspruch sich in einen Abgeltungsanspruch wandelt. Dieser ist dann auch vererbbar.



Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer auf arbeitsrechtfix.de

1 Kommentar:

  1. Das wäre auch zu krass!
    Als ich den Titel gelesen habe, habe ich mich schon gefragt, was bitte soll man denn noch alles vererben können. Ich bin mir ziemlich sicher, das es ein Spaß sein sollte, denn niemand vererbt doch Urlaubstage, oh man! Weiteres interessantes über Urlaubsansprüche habe ich auf http://www.urlaubsanspruch24.de gefunden, wirklich zu empfehlen! Und toller Artikel hier, danke!

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