Roland Rautenberger beantwortet in der Sendung vom 08.01.2014 Fragen zur Beantragung von Hilfsmitteln.
Das Video können Sie sich hier ansehen.
Samstag, 18. Januar 2014
RA Roland Rautenberger in der Lokalzeit Ruhr zur Beantragung von Hilfsmitteln
Montag, 16. Dezember 2013
Psychotherapie - lange Warteizeiten und Kostenerstattung bei fingierter Genehmigung
Nach wie vor rät die Bundespsychotherapeutenkammer den Betroffenen, dass sie bei ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen. Wird dieser abgelehnt, so soll hiergegen Widerspruch eingelegt werden.
Der entsprechende Ratgeber datiert noch auf April 2012 und berücksichtigt nicht die neuere gesetzliche Entwicklung. Denn seit dem 26.02.2013 hat eine Krankenkasse gem. § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, oder in den Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MdK, einzuholen ist, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass Krankenversicherungen diese Frist selten einhalten. Folge ist, dass die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.
Montag, 9. Dezember 2013
Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei fingierter Genehmigung
Grundsätzlich erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit nicht abweichendes bestimmt ist. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wandelt sich der Sachleistungsanspruch in ein Anspruch auf Kostenübernahme oder Kostenerstattung um. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind den Versicherten Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann (1. Alternative) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (2. Alternative) und sich die Versicherten deshalb die Leistung selbst beschaffen.
Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung.
Kann die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z.B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist liegen hingegen vor, wenn diese zum Beispiel darauf beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter angeforderte notwendige Unterlagen beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder der Prothetik-Einigungsausschuss angerufen wird. Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch den Versicherten wird nicht als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse vorgesehen. Diese erleichtet es dem Versicherten, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen.
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Verschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Versicherten sind so zustellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Wenn Versicherte keine zur Behandlung gesetzliche krankenversicherte zugelassenen Therapeuten finden, kommt grundsätzlich die Inanspruchnahme von nicht zugelassenen Therapeuten im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Auf den Ablauf der Frist des § 13 Abs. 3 a SGB V können sich auch Versicherte berufen, die gegenüber ihrer Krankenkasse ein Leistungsantrag gestellt haben, der sich auf die Inanspruchnahme eines nicht zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherten zugelassenen Therapeuten in den Fällen fehlender Behandlungskapazitäten bezieht.
Beraterhinweis:
Zu Beweiszwecken sollten Versicherte schriftlich einen entsprechenden Leistungsantrag an Ihre Krankenversicherung richten. Da diese in schriftlicher Form nur ungern irgendwelche Erklärungen abgeben, ist damit zu rechnen, dass die Krankversicherer telefonisch den Antrag erledigen wollen. Dem Ansinnen des Versicherers, den Antrag zurückzunehmen, sollte entschieden entgegen getreten werden. Es ist sinnvoll, über solche Telefonate Notizen anzufertigen, da die Versicherer nur unvollständiger Verwaltungsakten führen und diese noch unvollständiger den Gerichten zur Verfügung stellen.
Montag, 2. Dezember 2013
Keine rückwirkende Beitragserstattung bei Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Beitragsschuldengesetz ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Auf Grundlage von §256a Abs. 4 SGB V hat der GKV-Spitzenverband am 04.09.2013 die einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden vorgelegt, dem das Bundesministerium für Gesundheit am 16.09.2014 zugestimmt hat.
Seit langer Zeit wird kritisiert, dass Veränderungen der Beitragsmessung aufgrund eines vom Mitglied geführten Nachweises (grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats, d.h. nur für die Zukunft, wirksam werden. Eine rückwirkende Beitragserstattung an die Mitglieder kommt nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V derzeit nicht in Betracht.
Etwas entschärft wird das Problem für die Betroffenen durch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes. Diese berücksichtigen in § 6 Abs. 3 a, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage von in der Vergangenheit erzielten Einkünften in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine unverhältnismäßige Belastung selbstständiger Mitglieder darstellen kann. Dies ist aber in der Praxis für die Betroffenen eine hohe Hürde. Bei einer unverhältnismäßigen Belastung ist es möglich, die Beiträge auch auf der Grundlage eines steuerlichen Vorauszahlungsbescheides festzusetzen. Die Beitragseinstufung wird dann entsprechend den Angaben des Vorauszahlungsbescheids reduziert.
Donnerstag, 28. November 2013
RA Christian Schäfer kämpft für hohes Schmerzensgeld an die Eltern des vorsätzlich getöteten Kindes
Im Schmerzensgeldprozess für die Eltern des vor vier Jahren auf einer Klassenfahrt in Spanien getöteten Kindes bestreitet der Täter erneut, willentlich zugestochen zu haben.
Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen.
Freitag, 22. November 2013
Kirchengemeinde St. Lambertus obsiegt erneut mit Linten Rechtsanwälte in dem endlosen Verfahren mit dem Kirchenorganisten Schüth
Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage auf Wiedereinstellung nach erfolglosem Klagemarathon gegen eine Kündigung aus dem Jahre 1997 vor der Arbeitsgerichtsbarkeit, dem Bundesverfassungsgericht, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie erneut im Restitutionsklageverfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit abgewiesen. Der Kläger hat angekündigt, dass er erneut durch die Instanzen gehen wird. Der zweite Senat des BAG wird sich also bald wieder mit dem Verfahren beschäftigen müssen.
Donnerstag, 4. Juli 2013
Hartz IV und Stromschulden
Hartz IV-Empfängern, denen wegen rückständiger Beitragszahlungen oder Stromschulden, eine Stromsperre droht, haben einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen JobCenter auf finanzielle Unterstützung. Das heißt, dass die Stromschulden als Darlehen oder sogar ausnahmsweise als nicht zurückzuzahlender Zuschuss vom JobCenter übernommen werden.
Entgegen der eindeutigen Rechtsprechung der Sozialgerichte, lehnen viele Job-Center entsprechende Anträge der Hartz IV-Empfänger ab. Die JobCenter begründen die Ablehnung in der Regel damit, dass "reine Stromschulden" die nicht die Heizung betreffen, sondern allein Haushaltsenergie darstellen, Bestandteil der Regelleistung sind. Eine Übernahme komme nicht in Betracht, weil es nicht der Sicherung der Unterkunft diene und keine Wohnungslosigkeit drohe. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass alles nicht so schlimm ist, auch das Leben ohne Strom, solange die Betroffenen nicht obdachlos auf der Straße sitzen. Bei dieser besonders makaberen Begründung verweisen sie auf den Wortlaut des Gesetzes, § 22 Abs. 8 S. 1 u. 2 SGB II:
Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
In diesen Fällen führt die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch einstweilige Anordnungsverfahren (Eilverfahren) regelmäßig in kürzester Zeit zum Erfolg. Die Sozialgerichte entscheiden dann, dass eine entsprechende Anwendung des Gesetzes geboten ist. Mit anderen Worten: die Stromsperre sei eine der Unbewohnbarkeit der Wohnung vergleichbare Notlage, weil ohne Strom elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich seien.
Aktuell konnten wir in derartigen Angelegenheiten, beispielsweise vor dem Sozialgericht Duisburg S 26 AS 21/13 ER sowie dem Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 2002/13 ER , unseren Mandanten zum Erfolg verhelfen.
Im Ergebnis überzeugt die Rechtsprechung der Sozialgerichte, da in der heutigen fortgeschrittenen, technisierten Zeit die Stromlieferung nahezu existenziell notwendig ist. In Abgrenzung dazu dürfte ein Leben ohne Strom die Menschenwürde verletzen.