Samstag, 12. Juni 2010

Unfallversicherung - Geistes- und Bewusstseinsstörung bei Alkoholisierung

Die meisten Versicherungsbedingugnen enthalten eine Ausschlussklausel, wonach der Unfallversicherer keine Leistungen erbringen muss, wenn der Unfall auf eine Geistes- und Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist.
Die Ausschlussklausel zur Geistes- und Bewusstseinsstörung setzt keine völlige Bewusstlosigkeit voraus, sondern liegt vor bei einer krankheits- oder alkoholbedingten Störung der Aufnahme - oder Reaktionsfähigkeit, die dazu führt, dass der Verunfallte den Anforderungen einer konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Das ist bei Unfällen im Straßenverkehr der Fall, wenn ein Verunfallter infolge Alkoholgenusses nicht mehr verkehrstüchtig gewesen ist, wobei dies individuell und fallbezogen festzustellen ist. Voraussetzung für die Annahme einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung eines Fußgängers im Straßenverkehr ist nach der Rechtsprechung entweder die Feststellung eines Blutalkoholgehalts von etwa 2 Promille oder , sofern dieser Wert nicht erreicht wird, die Feststellung von Ausfallerscheinungen oder typisch alkoholbedingtem verkehrswidrigem Verhalten.



mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Allgemeines Versicherungsrecht: Keine Leistungskürzung eines Versicherers bei Berichtigung einer Falschangabe in Schadensanzeige vor Leistungsentscheidung

Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu kürzen , weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG.
LG Dortmund, Urteil vom 11.03.2010 - 2 O 245/09

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Bagatellkündigung: Richter heben Kündigung gegen „Emmely“ auf

Die umstrittene Kündigung einer Kassiererin wegen 1,30 Euro ist vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt aufgehoben worden.
Read More Die Richter hielten die fristlose Entlassung der Berlinerin nicht für verhältnismäßig. Sie soll zwei liegengebliebene Pfandmarken im Wert von 48 und 82 Cent eingelöst haben.

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