Samstag, 15. Dezember 2012

RA Roland Rautenberger in der Lokalzeitruhr zu Garantieverlängerungen

RA Roland Rautenberger erklärt in der Lokalzeit Ruhr vom 12.12.2012 worauf man bei Garantieverlängerungen und Wartungspaketen achten sollte.



Hier können Sie das Video auf YouTube ansehen.

Mittwoch, 5. Dezember 2012

Beweislast beim Autokauf

Sachverhalt
Der Käufer eines Pkw rügt die die fehlende Spurtreue des Fahrzeugs. Der Verkäufer tauschte im Rahmen der ihm zugestandenen Nachbesserungsversuche sämtliche sicherheitsrelevanten Teile des Fahrzeugs aus. Gleichwohl hielt das Fahrzeug weiterhin nicht die Spur. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw. Der Verkäufer verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass nur ein unwesentlicher Mangel vorliegen könne, weil er sämtliche sicherheitsrelevanten Teile ausgetauscht habe und bot für die Richtigkeit seines Vorbringens die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Essen gab der Klage ohne Einholung des Sachverständigengutachtens statt, weil die Beklagte für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels darlegungs- und beweispflichtig geblieben sei. Der angebotene Beweis laufe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Da der Verkäufer mehrere Nachbesserungsversuche vorgenommen habe, müsse er vortragen, welcher Mangel vorliege und mit welchen Kosten dieser zu beseitigen sei, um seiner Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels zu genügen (Aktenzeichen: 8 O 237/11).

Anmerkung
Auch wenn die Folgen der Entscheidung des Landgerichts für den Verkäufer fatal sind, weil er keinen konkreten Mangel vortragen kann, ist dem Landgericht im Ergebnis zuzustimmen. Der Verkäufer ist für seine Behauptung, der bewiesene Mangel sei nur unerheblich, darlegungs-und beweispflichtig. Dieser Pflicht kann der Verkäufer nicht unter Hinweis auf seine fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche genügen, weil er mit diesem Vortrag nichts zur Klärung der Mangelursache und damit zur Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit des Mangels beiträgt. Der Ausforschungsbeweis bleibt eben auch dann unzulässig, wenn der beweispflichtigen Partei ein substantiierter Sachvortrag ohne Verschulden der anderen Partei nicht möglich ist.

Donnerstag, 22. November 2012

Das Ende eines 15 Jahre währenden Kündigungsrechtsstreits eines Kirchenmusikers mit der katholischen Kirche?

Das BAG weist Revision mit Urteil vom 22.11.2012 zurück und verwirft die Restitutionsklage als unzulässig.


Update: Hier gibt es den passenden Artikel der WAZ.

Der Kläger begehrt mit seiner Restitutionsklage die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien in einem gesonderten Zwischenstreit iSv. § 280 Abs. 1 ZPO allein über die Zulässigkeit der Restitutionsklage.
Der heute 55 Jahre alte Restitutionskläger und Kläger des Ursprungsverfahrens war seit 1983 als Organist und Chorleiter bei der beklagten Kirchengemeinde beschäftigt. Im Jahr 1994 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau einvernehmlich und teilten das im Januar 1995 der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1998 aus. Sie begründete das damit, dass der Kläger eine Beziehung zu einer anderen Frau, der Klägervertreterin seit 15 Jahren, unterhalte und mit dieser Frau seit Ende 1997 ein Kind habe. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. August 1998 zurück, weil nicht erwiesen sei, dass sie wie nach Art. 5 Abs. 1 der einschlägigen kirchlichen Grundordnung geboten zuvor versucht habe, den Kläger dazu zu bewegen, sein außereheliches Verhältnis zu beenden. Das angerufene Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Daraufhin wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab. Es begründete sein Urteil damit, dass das Verfahren nach Art. 5 der Grundordnung eingehalten worden sei. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 29. Mai 2000 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2000 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an. Daraufhin rief der Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an und berief sich hierfür auf Art. 8 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Mit Urteil vom 23. September 2010 stellte der EGMR die Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Zur Begründung führte er aus, die deutschen Gerichte für Arbeitssachen hätten die Rechte des Klägers nicht ausreichend geprüft und nicht hinlänglich dargelegt, weshalb die Interessen der Beklagten die Belange des Klägers überwögen. Durch weiteres Urteil vom 28. Juni 2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung iHv. 40.000,00 Euro und eine Erstattung von Kosten und Auslagen iHv. 7.600,00 Euro zu. Der Kläger hatte über 360.000,00 Euro begehrt.

Im Oktober 2010 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht die vorliegende Restitutionsklage anhängig gemacht. Er meint, das seine Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 2000 verletze die EMRK. Damit liege ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO vor. Dem stehe die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Die Zulässigkeit seiner Klage scheitere auch nicht an § 35 EGZPO, wonach § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen sind, keine Anwendung findet. Die Beklagte meint, die Restitutionsklage sei bereits unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Restitutionsklage im Rahmen eines Zwischenstreits als unzulässig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Restitutionsantrag weiter.



Die Parteien beharrten auf ihren gegensätzlichen Positionen zur Zulässigkeit der Restitutionsklage. Am Ende ihrer Ausführungen verstieg sich die

Klägervertreterin, die jetzige Frau des Klägers, zu der Behauptung, bei der kath. Kirche würden Mitarbeiter gekündigt, die man Händchen haltend im Park gesehen habe. Der Beklagtenvertreter sah sich daher veranlasst dem Kläger vorzuhalten, dass er nicht nur Händchen gehalten habe und es bei der Klägervertreterin auch nicht zur unbefleckten Empfängnis gekommen sei. Ein Raunen ging durch den Saal.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 22.11.2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte rechnet damit, dass der Kläger erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen wird. Der Kläger und seine jetzige Frau, die Anlass der Kündigung im Jahre 1997 war und von Beginn an seine Prozessbevollmächtigte ist, werden wohl ihre Lebensaufgabe weiterverfolgen.


Vertreter Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus
Linten & Partner Rechtsanwälte (Essen) : Christian Schäfer

Bundesarbeitsgericht, 2. Senat
Kreft (Vorsitzender Richter)

Rechtsanwalt Kuhlhoff verteidigt erfolgreich in Zusammenhang mit dem Fischsterben im Essener Baldeneysee

Die Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Beschuldigte werden eingestellt.

Hier können Sie den Artikel aus der WAZ lesen.

Freitag, 16. November 2012

RA Roland Rautenberger in der Lokalzeit Ruhr zum Krankenversicherungsstatus

RA Roland Rautenberger erklärt in der Lokalzeit Ruhr vom 14.11. wie es dazu kommen kann, dass man seinen gesetzlichen Versicherungsschutz verliert.

Hier gibt es den Beitrag auf YouTube.

Mittwoch, 14. November 2012

Samstag, 10. November 2012

Linten on Air!

Seit fast drei Wochen laufen im Radio Essen vier Radiospots für unsere Kanzlei.

Hier gibt es zwei davon zum Herunterladen und (wieder)hören.

Spot 1: Familienrecht
Spot 2: Verkehrsrecht

Mittwoch, 7. November 2012

RA Roland Rautenberger in der Lokalzeit Ruhr

Roland Rautenberger gibt in der Sendung vom 24.10. nützliche Hinweise zum Handy-Vertragsabschluss und Smartphonekauf.

Hier sehen Sie das Video auf YouTube

Mittwoch, 31. Oktober 2012

Arbeitnehmerin nimmt Millionenklage in aufsehenerregendem Antidiskriminierungsverfahren zurück

Mit einer Klage, die 202 Seiten umfasste und größtenteils aus Textbausteinen bestand, wurden 1.089.000 Euro Entschädigung gem. § 15 AGG bzw. Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts plus Übernahme der Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geltend gemacht.

In dem Diskriminierungsverfahren der polnisch-stämmigen Arbeitnehmerin gegen Bilfinger Berger u.a. dürfte die bisher höchste in Deutschland geforderte Summe im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) klageweise geltend gemacht worden sein. Erneut instrumentalisierte der Klägervertreter Prof. Dr. Alenfelder, der für solche Verfahren bekannt ist, die Presse. Günter Wallraff nahm an der Güteverhandlung als Zuschauer teil. Das Gericht ermahnte ihn zur Ruhe, als der Prozessbevollmächtigte des ehemaligen Niederlassungsleiters, RA Christian Schäfer, die vergleichsweise Zahlung von 1.000 € anbot und Wallraff seine Empörung laut kundtat. Schäfer hatte die Absicht, diese Farce so schnell wie möglich mit minimalem Kostenaufwand zu beenden.

Der weitere Verlauf des Rechtsstreits mutet merkwürdig an. Die Beklagten konnten den Vortrag der Klägerin einfach bestreiten, da es an jeglichem Beweisantritt fehlte. Alenfelder hat nicht mehr substantiiert erwidert, sondern die Erkrankung der Klägerin vorgeschoben, um die vom Gericht gesetzten Fristen zu verlängern. Nicht einmal die angebliche und sehr konkret vorgetragene sexuelle Belästigung, die mehreren Beklagten vorgeworfen wurden, hat er unter Beweis gestellt.

Zeitgleich versuchte die Klägerin über die Kanzlei Prystawik & Associates, Chicago, USA, Ansprüche aus denselben Vorfällen gegenüber einer US-amerikanischen Tochter von Bilfinger Berger durchzusetzen. Dies ist aber nicht gelungen. Prystawik tritt regelmäßig mit Alenfelder in Erscheinung, wenn der Antidiskriminierungstag ruft. Beide sind Mitglieder des aus drei Mitgliedern bestehenden Council on Global Antidiscrimination.

Wenige Stunden vor dem Kammertermin nahm Alenfelder die Klage am 23.10.2012 zurück. Vermutlich war die Klägerin nicht rechtschutzversichert. Die Kosten für ein Urteil wollte man sich wohl sparen.

Sonntag, 21. Oktober 2012

Referenzkanzlei von Samsung

Viele Anwalts- und Notariatskanzleien wünschen sich einfachere Abläufe, einen geringeren Zeitaufwand und weniger Stress beim Verwalten der Mandantenakten. Durch die Vernetzung der Samsung Multifunktionsgeräte mit der ra-micro Kanzleisoftware ist es jetzt möglich, Papierdokumente oder Gesprächsnotizen einzuscannen und direkt in die ra-micro Mandantenstruktur einzufügen.

Das Infoblatt dazu gibt es hier.

Donnerstag, 27. September 2012

Ulrich Kelch in der Lokalzeit Ruhr

Ulrich Kelch spricht in der Lokalzeit Ruhr vom 26.09. über Wissenswertes zum Thema Versicherungsschutz beim Fahrraddiebstahl.

Hier sehen Sie das Video auf Youtube.

Dienstag, 18. September 2012

Hendrik Stiller ist nun Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wir freuen uns, dass unser Kollege Hendrik Stiller seit dem 17.9.2012 den Titel
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tragen darf.

Freitag, 17. August 2012

Die WebAkte mobil nutzen

Ab sofort kann man auch mobil auf unsere WebAkte zugreifen, zum Beispiel mit einem Smartphone oder einem Tablet PC. Jederzeit von jedem Ort. Die WebAkte mobile, ein Service für unsere Mandanten.

Eine kurze Übersicht gibt es in diesem PDF.

Freitag, 29. Juni 2012

Der vor dem EGMR in Straßburg erfolgreiche Kirchenorganist zieht erneut vor das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht wird sich am 23.11.2012 zum dritten Mal mit dem Fall des Kirchenorganisten Schüth aus Essen befassen müssen. Das Gericht wird eine Restitutionsklage prüfen, die das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4.5.2011, 7 Sa 1427/10, in erster Instanz abgewiesen hat. Denn ein Restitutionsgrund liege nicht vor, weil das Verfahren weit vor dem Stichtag des § 35 EGZPO abgeschlossen worden sei.

In dem Revisionsverfahren hat Schüth keine neuen rechtlichen Erwägungen vorgetragen.

Der EGMR, dies hat das BMJ bestätigt, hat die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, 40.000 € Schadensersatz an den Kirchenorganisten Schüth zu zahlen. Dieser hatte über 600.000 € als entgangenen Verdienst und immateriellen Schaden verlangt.

Arbeitgeber können falsche Angabe über Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben nicht anfechten

Erklärt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, so stellt dies ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Dieses kann der Arbeitgeber nicht anfechten, wenn er die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fälschlich zu hoch angegeben hat. Dem Arbeitnehmer ist es regelmäßig auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen zu berufen.



Sachverhalt

Der Kläger war bei dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2010 und teilte dem Kläger im Kündigungsschreiben mit, dass er eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Zahlung von 9.094,07 Euro brutto zur zugesagten Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass die abzugeltenden Urlaubstage aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems falsch berechnet worden seien. Dem Kläger hätten max. 13 Urlaubstage zugestanden.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Klage statt.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Die entsprechende Erklärung des Beklagten in dem Kündigungsschreiben stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Denn damit war bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einen späteren Streit hierüber zu vermeiden.

Der Beklagte hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wirksam angefochten. Seinem Vortrag, dass das Personalabrechnungssystem die Zahl der Urlaubstage falsch berechnet habe und das falsche Ergebnis in dem Kündigungsschreiben übernommen worden sei, ist kein relevanter Anfechtungsgrund zu entnehmen. Insoweit kommt nur ein - unbeachtlicher - Motivirrtum in Betracht, nämlich ein Irrtum darüber, es bestehe eine Verpflichtung zur Abgeltung von 43 Urlaubstagen, während der Beklagte nunmehr annimmt, diese habe nicht bestanden.

Dem Kläger ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, die Abgeltung von 43 Urlaubstagen zu verlangen. Es steht nicht fest, dass er die Zahl für falsch hielt. Diese setzt sich plausibel zusammen aus den vom Kläger 2009 nicht genommenen 13 Urlaubstagen und einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen für 2010. Selbst wenn aber ein Berechnungsfehler vorläge und der Kläger hiervon positive Kenntnis gehabt haben sollte, wäre nicht von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen. Diese Rechtsfolge tritt in einer solchen Konstellation nur ein, wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist.



Beraterhinweis

Arbeitgebern ist dringend davon abzuraten, bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Erklärung über die Höhe des noch abzugeltenden Urlaubs abzugeben, die nicht eingehend überprüft worden ist.

Die Entscheidung dürfte sich auch auf Ansprüche auf Freistellung übertragen lassen. Wenn dem Arbeitnehmer gegenüber eine Freistellung ab einem bestimmten Datum zugesichert wird, so beinhaltet diese Erklärung wiederum ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das nur durch wirksame Anfechtung beseitigt werden kann. Der Hinweis auf einen Fehler im Personalprogramm ist nicht ausreichend für eine Anfechtung, wie die vorliegende Entscheidung bestätigt. Denn Motivirrtümer sind unbeachtlich.

Urteil des LAG Köln vom 4.4.2012, 9 Sa 797/11

Montag, 23. April 2012

Dr. Jan Teigelack nun auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Seit dem 20.03.12 ist Rechtsanwalt und Notar Dr. Jan Teigelack nicht nur Fachanwalt für Verwaltungsrecht sondern auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Bei Linten & Partner Rechtsanwälte bearbeitet Rechtsanwalt und Notar Dr. Jan Teigelack vor allem sämtliche Rechtsangelegenheiten rund um die Immobilie.

Freitag, 16. März 2012

Günter Wallraff begleitet Millionenklage weiterhin

Günter Wallraff wird die Millionenklage einer angeblich gemobbten Arbeitnehmerin weiter begleiten.

Wie bereits unter dem 23.2.2012 berichtet, war Günter Wallraff Zuschauer in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. In diesem Verfahren geht es um Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Entschädigung wegen ethnischer, sexueller Diskriminierung und Diskriminierung wegen Behinderung in Höhe von über 1 Million Euro.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf teilte nun in Zusammenhang mit der Ladung zum Kammertermin am 5.6.2012 mit, dass der Vorsitzende im Nachgang zu der Güteverhandlung von Herrn Wallraff angesprochen worden sei. Er arbeite an einem Artikel für eine Zeitung. Aus diesem Grund sieht sich das Gericht veranlasst, im Vorfeld des Kammertermins über die Pressestelle des Gerichts eine Pressemitteilung herauszugeben.

In Wikipedia kann man nachlesen, dass Günter Wallraff mit seinem aktuellem TV-Projekt die Praktiken unseriöser Anwaltskanzleien enthüllen will. Auf die Dokumentation sind wir schon sehr gespannt, saß Herr Wallraff doch im Vorfeld der Güteverhandlung mit der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten in trauter Eintracht zusammen.

Dienstag, 6. März 2012

Donnerstag, 23. Februar 2012

Journalist Günter Wallraff als störender Besucher im Arbeitsgericht Düsseldorf

Günter Wallraff warf als Besucher einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf RA Christian Schäfer vor, er verhöhne das Opfer (gemeint war die Klägerin).

Was ist geschehen?

In einem aberwitzigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das AGG sowie ihr Persönlichkeitsrecht in Höhe von 1,3 Mio. €. Wie üblich fragte der Richter in der Güteverhandlung, ob die Parteien sich eine gütliche Einigung vorstellen könnten. RA Christian Schäfer bot aus Lästigkeitserwägungen 1000 € an, was Günter Wallraff zu dem oben zitierten Zwischenruf verleitete. Der Richter bat Herrn Wallraff solche Zwischenrufe zu unterlassen. Die Verhandlung endete ergebnislos.

Freitag, 10. Februar 2012

Christian Schäfer in der Lokalzeit Ruhr

Heute Abend um 19:30 Uhr in der Lokalzeit Ruhr im WDR Fernsehen:

RA Christian Schäfer über die Willkür im JobCenter Essen.

Donnerstag, 9. Februar 2012

Mittwoch, 25. Januar 2012

Der Weg zur papierlosen Kanzlei

Unsere iPads sind im Dauereinsatz – die papierlose Kanzlei schreitet voran!

RA-MICRO und die Deutsche Gesetze App machen es möglich.

iPad2 Nr. 1 ist am Donnerstag zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf im Einsatz, um am Nachmittag mit dem Zug nach Freiburg zu fahren, wo Freitag eine große Strafverhandlung ansteht mit insgesamt 15.000 Seiten Ermittlungsakte.

iPad2 Nr. 2 ist am Donnerstag beim Arbeitsgericht Oberhausen und am Freitag vor dem Landgericht Stuttgart in Gebrauch.

iPad3 soll bald auf dem Markt sein. Der Erwerb von iPad Nr.3 wird immer wahrscheinlicher.

Sonntag, 22. Januar 2012

Linten und Partner bei Google+!

Als vermutlich einer der ersten Kanzleien sind wir nun auch auf Google+ zu finden.

Wie schon auf Facebook werden wir über interessante juristische Themen sowie Kuriositäten berichten. Natürlich stellen wir, wie gewohnt, Berichte über uns in Presse und Fernsehen ein.

Folgen Sie uns einfach!

Mittwoch, 18. Januar 2012

Dr. Jan Teigelack im WDR

Heute ist Dr. Jan Teigelack in der Lokalzeit Ruhr im WDR Fernsehen ab 19:30 Uhr zu folgendem Thema zu sehen und zu hören:

Gewährleistung beim Küchenkauf

Sonntag, 15. Januar 2012

Filesharing-Abmahnung

Oberlandesgericht Düsseldorf :
Filesharing-Abmahnung ist eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" - c't
http://heise.de/-1413290

Samstag, 14. Januar 2012

Anrufe von Betrügern, die sich als Microsoft Kundenservice ausgeben

Diese Betrugsmasche tauchte in Europa zunächst in der Schweiz auf (http://tinyurl.com/3egjulk) und scheint nun in Deutschland auf dem Vormarsch zu sein. Seit gestern hat man schon zweimal versucht uns zu bestimmten Aktionen am Rechner zu veranlassen. Neu ist, dass der angebliche Mitarbeiter von Microsoft der deutschen Sprache mächtig ist.

Freitag, 13. Januar 2012

Lustiges aus der Justiz

Anwälte dürfen sich gegenseitig nicht als Winkeladvokaten bezeichnen.
Der Winkeladvokat sei intellektuell unfähig und stehe mit Moral und Gesetz in Konflikt, so das LG Köln (http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/KW_3-2012.pdf).

Donnerstag, 12. Januar 2012

Wir haben jetzt ein Ticketsystem!

Das haben wir uns auch nicht träumen lassen. Der stetig steigende Einsatz der IT in unserer Kanzlei macht es erforderlich, dass wir mit dem internen Support nun über ein Ticketsystem kommunizieren.

Beherrschen wir die Technik oder die Technik uns? Jedenfalls können wir den aus Zeiten von Windows 95 geprägten Begriff Plug&Play auch in Zeiten von Windows7 immer noch nicht bestätigen.

Sonntag, 1. Januar 2012

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Nach § 1579 Ziffer 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten verwirkt werden, wenn dieser in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen.
Im Endeffekt kommt es auf das Erscheinungsbild der neuen Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit an. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt unterhält. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann deshalb auch bestehen, wenn der neue Lebensgefährte seine bisherige Wohnung beibehält. Allerdings wird ein gewisser Zeitablauf notwendig sein, um das Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit entstehen zu lassen. Im allgemeinen wird eine zwei bis drei Jahre andauernde Lebensgemeinschaft ausreichen. Letztlich obliegt die Frage der Verfestigung der Lebensgemeinschaft aber der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters.

Es informiert Rechtsanwalt Florian Linten