Dienstag, 27. September 2011

Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung - Anfechtung des Arbeitsvertrags

Täuschung im Bewerbungsgespräch rechtfertigt nur bei Ursächlichkeit für die Einstellung eine Anfechtung

Beantwortet ein Bewerber eine zulässige Frage im Bewerbungsgespräch falsch, so kann der Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt sein. Das gilt aber nur, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Klageerwiderung erklärt, er hätte den Arbeitnehmer unabhängig von der Antwort auf die Frage (hier: nach einer etwaigen Schwerbehinderung) eingestellt.

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

Sachverhalt

Die Klägerin war seit März 2007 bei dem beklagten Softwareunternehmen im Außendienst beschäftigt. Bei ihrer Einstellung hatte sie die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint, obwohl sie seit 1998 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist. Erst als der Beklagte der Klägerin im Oktober 2008 nahelegte, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, informierte sie ihn über ihre Schwerbehinderung.

Der Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung und eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Entscheidung

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die Anfechtungserklärung noch durch die Kündigung des Beklagten aufgelöst worden.

Im vorliegenden Fall sei die Täuschung nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Anfechtung und Kündigung könnten auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nämlich nicht auf deren falscher Antwort.


Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Montag, 26. September 2011

Verspätete Krankmeldung kann ordentliche Kündigung rechtfertigen

Verletzt der Vorarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens trotz mehrfach erfolgter Abmahnung wiederholt die Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, ist seine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Das hat das Gericht (LAG Hessen) entschieden. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem Gesetz. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz bereits erhaltener Abmahnungen überwiege hier das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal die Eigenart der erbrachten Dienstleistung eine unverzügliche Mitteilung erfordere.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein am Flughafen tätiges Dienstleistungsunternehmen, das u.a. Flugzeuginnenreinigung durchführt. Der 37-jährige ledige Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter bei der Beklagten. In der Vergangenheit war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte die beklagte Arbeitgeberin ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, d.h. möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne.

Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Im September 2009 meldete der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit wiederum nicht unverzüglich und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Umfang der Fehlzeiten sei keine Indizwirkung für eine negative Prognose gegeben, weil für die Jahre 2006 und 2009 die für die Prognose zu berücksichtigenden Fehlzeiten jeweils unter 30 Arbeitstagen pro Jahr lägen. Zwar lägen Pflichtverletzungen des Klägers vor, allerdings komme diesen nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht das Gewicht zu, um das Arbeitsverhältnis ordentlich oder gar außerordentlich kündigen zu können.

Auf die Berufung der Beklagten hob das LAG das Urteil auf und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Entscheidung

Das LAG Hessen hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für wirksam. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwog hier das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringt es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden kann. Dafür ist es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Außerdem fiel dem Kläger als Vorarbeiter noch eine herausgehobene Rolle zu.

Beraterhinweis

Der Fall zeigt auf, welchen steinigen Weg ein Arbeitgeber gehen muss, bevor er ein Arbeitsverhältnis aufgrund mehrfach abgemahnten Fehlverhaltens ordentlich kündigen kann. Bereits im Jahr 2003 hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daran erinnert rechtzeitig seine Arbeitsunfähigkeit anzuzuzeigen. In den nachfolgenden Jahren hat der Kläger noch sechsmal die Arbeitsunfähigkeit verspätet angezeigt und wurde dafür viermal abgemahnt. Den letzten Vorfall hat der Arbeitgeber dann zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung hat das Gericht nicht erkennen können, so dass der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit noch 6 Monate Vergütung nachzuzahlen hatte, weil die ordentliche Kündigungsfrist vermutlich 6 Monate betrug.

Der Arbeitgeber hätte besser den nächsten Anlass im Jahr 2003 zum Anlass einer ordentlichen Kündigung genommen. Damals war der Arbeitnehmererst 10 Jahre beschäftigt, so dass die Kündigungsfrist vier Monate betrug. Durch eine ordentliche Kündigung hätte der Arbeitgeber noch weitere vier Monate die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nutzen können. Und mit der Regelabfindung von 5 Monatsgehältern für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit wäre ein störender Mitarbeiter schnell entsorgt worden. So hat sich der Arbeitgeber noch weitere 6 Jahre mit seinem Arbeitnehmer herumgeärgert und am Ende noch sechs Monatsgehälter zuzüglich Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.

Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Endet das Arbeitsverhältnis mit einem zuvor lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer mit dessen Tod, so erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte. Hieran hat sich durch die neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zur Abgeltung des Urlaubs bei Langzeiterkrankten nichts geändert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 -

Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin war rund acht Jahre bei der Beklagten beschäftigt, bevor er in 2008 erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Rund ein Jahr später starb er, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Die Ehefrau verlangte von der Beklagten die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Sie vertrat die Auffassung, dass sich der Urlaubsanspruch für die beiden Jahre entsprechend den neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen übertragbaren Vermögensanspruch umgewandelt habe.

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass nach der Rechtsprechung des BAG mit dem Tod des Arbeitnehmers kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, welcher auf die Erben übergehen könne. Diese Rechtsprechung werde durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Frage gestellt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung von 35 Urlaubstagen i.H.v. 3.230,50 Euro brutto zu. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Entscheidung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keinen Urlaubsabgeltungsanspruch erworben.

Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über und ist der Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt aber der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der vererbt werden könnte.

Beraterhinweis

Wenn der Tod auf langer Erkrankung vorhersehbar ist, so sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, damit der Urlaubsanspruch sich in einen Abgeltungsanspruch wandelt. Dieser ist dann auch vererbbar.



Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer auf arbeitsrechtfix.de

Sonntag, 25. September 2011

Papierverbrauch erneut gesenkt - auch der Umwelt zuliebe

Seit Jahren senken wir den Verbrauch von Papier in unserer Kanzlei entgegen dem allgemeinen Trend durch konsequenten Einsatz von IT. Seit Anfang 2011 werden in mehreren Dezernaten die Akten ausschließlich digital geführt. Zu Gericht erscheinen wir mit einem iPad. Das zweite iPad 2 mussten wir gerade anschaffen, um nicht doch wieder die Akte ausdrucken zu müssen.

Nun haben wir zusammen mit unserem Software-Partner RA-MICRO den Druck von Aktenkonten abgeschafft. In jeder der 8.000 laufenden Akten werden durchschnittlich jährlich 5 Zahlungsvorgänge gebucht. Den Ausdruck der Aktenkonten haben wir nun durch Versand per E-Mail an den jeweiligen Sachbearbeiter ersetzt. Dies spart jählich 40.000 Blatt Papier und Toner - auch der Umwelt zuliebe.

Freitag, 9. September 2011

Informationsblatt zur Insolvenzanmeldung von TelDaFax 2

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie der Tagespresse bereits entnehmen konnten, hat das Amts-gericht Bonn nunmehr die Insolvenzverfahren über die Vermögen der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax Energie GmbH, der Tel-DaFax Service GmbH, der TelDaFax Marketing GmbH, der Tel-DaFax Sales GmbH, der TelDaFax Dialog GmbH, der TelDaFax Network GmbH und der Hugotel Communications GmbH am 01.09.2011 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Biener Bähr zum Insol-venzverwalter bestellt.

Gläubiger können ab sofort ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Bis Mitte 2012 werden die Forderungen gesammelt und gesichtet. Nach diesem Datum werden die angemeldeten Forderun-gen schubweise geprüft. Laut Medienangaben findet eine erste Gläubigerversammlung am 08. November in Köln statt. Bei diesem sog. Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter über den bis-herigen Verlauf des Verfahrens. Der Besuch der Gläubigerver-sammlung ist freiwillig. Wir weisen darauf hin, dass eine Teilnahme die Chancen auf Entschädigung nicht erhöht. Ggf. erforderliche Be-schlüsse werden dort mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläu-biger gefasst.

Mit Rundschreiben vom 09.08.2011 haben wir bereits den rechts-schutzversicherten Mandanten geraten, ihre Forderungen (durch uns) bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Unseren nicht rechts-schutzversicherten Mandanten haben wir geraten, eine Anmeldung ihrer Forderungen aus Kostengründen selbst vorzunehmen. Teilen Sie uns jetzt bitte mit, ob wir eine Anmeldung für Sie vornehmen sollen.

Für evtl. Rückfragen oder ergänzende Auskünfte stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Linten & Partner
Rechtsanwälte
www.linten.de



Das Informationsblatt können Sie hier als PDF-Datei herunterladen

Sonntag, 17. Juli 2011

BAG: Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde

Für ein Inkenntnissetzen iSd § 174 S. 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, auf Grund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen. (amtl. Leitsatz)

BAG, Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war bei der Beklagten befristet beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart. Die Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags lauteten wie folgt: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.“

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war von dem Niederlassungsleiter unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet worden. Der Niederlassungsleiter übte diese Aufgabe seit langer Zeit aus. Die Klägerin hatte jedoch vor der Kündigungserklärung zu ihm keinerlei beruflichen Kontakt und kannte ihn nicht. Sie wusste auch nicht, dass er die Stellung eines Niederlassungsleiters inne hatte. Daher wies die Klägerin die Kündigung wegen der Nichtvorlegung einer Vollmachtsurkunde schriftlich zurück. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt.

Entscheidung

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB unwirksam, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war auch nicht auf Grund einer Kenntnis der Vollmacht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unwirksam, wenn er eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere Teil das Rechtsgeschäft aus diesem Grund zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist allerdings nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung zuvor mitgeteilt hat.

Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Niederlassungsleiter Kündigungsvollmacht habe, reicht nach Auffassung des BAG als Bekanntgabe der Bevollmächtigung nicht aus. Die Beklagte hätte der Klägerin zumindest aufzeigen müssen, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Ein Inkentnissetzen müsse ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde sein. Der Arbeitgeber müsse daher nicht nur mitteilen, welche Position in seinem Unternehmen mit Kündigungsvollmacht ausgestattet sei, sondern auch die Person des jeweiligen Stelleninhabers benennen. Dies sei nicht geschehen.

Beraterhinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Schwierigkeiten der Praxis mit dem Nachweis der Bevollmächtigung zum Ausspruch einer Kündigung. Im vorliegenden Fall meinte der Arbeitgeber, er habe die Kündigungsvollmacht bereits ausreichend durch die Regelung im Arbeitsvertrag bekannt gemacht. Das BAG hat dies zwar im konkreten Fall abgelehnt, jedoch nicht generell ausgeschlossen. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Arbeitnehmerin erst sehr kurz im Arbeitverhältnis stand und sie auf Grund der Betriebsorganisation mit Erfolg behaupten konnte, den für sie zuständigen Niederlassungsleiter nicht zu kennen. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmer mit dieser Behauptung wohl kaum Erfolg haben können.

Ein Arbeitgeber sollte, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters vorsieht, zusätzlich einen Hinweis in den Arbeitsvertrag aufnehmen, wie der Arbeitnehmer den Niederlassungsleiter in Erfahrung bringt (Hinweis auf einen Aushang im Betrieb, eine Bekanntmachung im Intranet oder sonstige Mitteilungen des Arbeitgebers).

Für den Arbeitnehmer zeigt die Entscheidung, dass die Kündigung bereits aus formellen Gründen scheitern kann. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB ist nicht neu, wirft aber immer wieder neue, ungeklärte Rechtsfragen auf. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitnehmer daher die Kündigung durch einen Rechtsanwalt zurückweisen lassen, und zwar binnen 7 Tagen!

Quelle: arbeitsrechtsfix.de

Sonntag, 10. Juli 2011

Drei Jahre Haft für den Griff in die Vereinskasse

Essen. Ein früherer Schatzmeister des Essener Lions-Clubs ist mit seiner Berufung vor dem Landgericht gescheitert. Er muss für drei Jahre ins Gefängnis – wegen des Griffs in die Vereinskasse. 400 000 Euro leitete der 68-Jährige auf sein eigenes Konto.

Es bleibt dabei: Der frühere Schatzmeister (68) des Lions-Clubs muss für drei Jahre ins Gefängnis. In 93 Fällen hat er sich fast fünf Jahre lang aus der Vereinskasse bedient und dabei 400 000 Euro auf sein eigenes Konto überwiesen. Bewährung wollte der Rentner aus Borbeck, und nicht die vom Amtsgericht verhängte Haftstrafe. Das ging im Berufungsverfahren vor dem Landgericht daneben. Im Gegenteil: Der 68-Jährige musste eine härtere Strafe befürchten. Nach einem entsprechenden Hinweis von Richter Peter Wilfinger nahm er die Berufung zurück.

Ein „ ehrenwerter“ Mann?- Zumindest sieht sich der Angeklagte so. Er spricht von seiner „ehrenwerten Auffassung“ und meint damit, er habe sich beim Ausgleich seiner privaten Schulden „ seiner Verantwortung“ gestellt. Arbeiten gehe er nicht und er erklärt: „Wenn ich etwas tun würde, würde eh alles gepfändet werden.“ Rechtfertigungen ohne Ende, bemängelt der Richter und vermisst Reue. Der 68-Jährige hatte Mitgliedsbeiträge des Landesverbandes, des Ortsvereins „Assindia“ und des dazugehörigen Fördervereins kassiert, mit dem Geld private Finanzlöcher gestopft. Verteidiger. Wolfgang Küpper- Fahrenberg interessiert, wieso bei der jährlichen Abschlussprüfung nichts von den Unterschlagungen auffiel. Der Angeklagte weiß nur soviel: Geprüft worden sei regelmäßig von zwei Direktoren einer großen Essener Bank.



Quelle: derwesten.de, 8.7.2011