Kfz. - Kaskoversicherung:
Während einige Gerichte die Versicherungsentschädigungen in der Vollkaskoverischerung bei einem Unfallschaden auf 0 kürzen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK ab 1,1 Promille gefahren ist, meint das Kammergericht Berlin, dass es nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar sei, solche pauschalen Grenzwerte zu setzen. Danach sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstämde des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu gewichten.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Samstag, 19. Februar 2011
Kaskoversicherung
Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung erstreckt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht auf Unfälle, die durch die volljährigen, unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers während der Dauer eines weiteren ? nach Beendigung der ersten beruflichen Ausbildung aufgenommenen ? Studiums verursacht wurden.
OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 9 U 163/09 (LG Köln),
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er begehrt die Feststellung des Haftpflichtversicherungsschutzes für seinen volljährigen, unverheirateten Sohn, der von den Stadtwerken Augsburg wegen der Beschädigung einer Straßenbahn anlässlich eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen wird. Der Sohn des Klägers hatte mit seinem Fahrrad die Straßenbahn beschädigt und war selbst erheblich verletzt worden.
Nach dem Abitur und dem Zivildienst (Oktober 1999 bis August 2000) besuchte der Sohn drei Jahre lang eine Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtstudium auf, welches zum Unfallzeitpunkt noch andauerte. Die Parteien streiten darüber, ob der Sohn wegen seines Ausbildungsstandes in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist.
Nach Auffassung des OLG Köln hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz aus der Privat- und Familien-Haftpflichtversicherung. Die Voraussetzungen der Nr. 1.4, 2.1 c) EHV 09 seien nicht gegeben. Danach bestehe Versicherungsschutz für unverheiratete und volljährige Kinder nur, «solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden». Die Bedingungen erläutern das durch den Zusatz: «berufliche Erstausbildung ? Lehre und/oder Studium ?, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (...) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.» Das OLG Köln betont, Ziel der Vorschrift sei, Kinder solange in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitzuversichern, wie sie sich im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungsweges noch in der notwendigen einheitlichen Erstausbildungsphase zu einem Beruf befinden und deshalb noch nicht zur Finanzierung einer eigenen Versicherung in der Lage sind.
Der Besuch der Bibelschule und das Lehramtsstudium stellen nach Ansicht des OLG Köln jedoch keinen zusammenhängenden einheitlichen Ausbildungsweg dar. Der Besuch der Bibelschule an sich stelle einen abgeschlossenen Ausbildungsweg dar. Nach Angaben des Sohnes hat er den Besuch der Bibelschule als Alternative zum Studium angesehen. Erst nach dem Absolvieren der Bibelschule hat er sich für eine neue Ausbildung, nämlich das Lehramtstudium, entschlossen. Somit erstrecke sich der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung nicht auf mehr auf den Sohn des Klägers.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ist Ihr Gebäude gegen Sturm versichert?
Sturmgebäudeversicherung: Sinnvoll?
Versicherungen bestreiten im Rahmen der Sturmversicherung, dass der Schaden am Gebäude durch eine Windbewegung von Windstärke 8 entstanden ist. Dieses Bestreiten führt fast immer zu einer Leistungsablehnung, die der Versicherungsnehmer gerichtlich nicht erfolgreich bekämpfen kann.
Das LG München hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer im Prozeß darlegen muss, dass der Schaden am Gebäude durch eine Luftbewegung der Stärke 8 und nicht etwa 7,5 entstanden ist und der Sturm die letzte Ursache hin zum Schaden ist. Die Dachpfannen könnten auch zu Beginn des Sturmes bei noch nicht 8 Beaufort beschädigt worden sein. Ebenso muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden durch Wind der Stärke 8 entstanden ist- zwar kann man hier Sachverständige bemühen, was aber nur in den seltensten Fällen zum Erfolg verhilft.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Freitag, 4. Februar 2011
Reiserücktritt Ägypten Rechtsrat von Dr. Jan Teigelack
Mitschnitt der Lokalzeit Ruhr vom 3.2.2011:
http://www.youtube.com/watch?v=-Gy6dHHhfLw
Es berät Rechtsanwalt Dr. Jan Teigelack.
Samstag, 15. Januar 2011
Drei Jahre für "ehrenwerten" Mann
Richter Stefan Groß räumte im Urteil schnell mit dem positiven Bild auf, das der 67 Jahre alte Angeklagte von sich selbst gezeichnet hatte: An seinen Taten ist nichts Ehrenwertes, er hat sich an fremden Geldern vergriffen. Dass der Borbecker mit dem veruntreuten Geld Schulden aus wertlos gewordenen Immobilienfonds und seinem insolventen Altenheim in Franken gezahlt haben will, ließ Groß so stehen. Ganz abnehmen wollte das Gericht dem Angeklagten diese Darstellung aber nicht, denn genaue Zahlen über die Höhe seiner Verpflichtung nannte er nicht. Groß: Er sagt, dass er sich nicht bereichert oder Luxus gegönnt hat. Er sagt aber auch nicht, wo es wirklich geblieben ist.
Ehefrau freigesprochen
Die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten hatte das Gericht freigesprochen. Es sei ihr nicht nachzuweisen, dass sie Bescheid wusste, als ihr Ehemann eine von ihr organisierte Studienreise mit insgesamt 32 000 Euro aus der Lions-Kasse bezahlte. Gerade in der älteren Generation komme es vor, dass die Frau von der Finanzverwaltung durch den Ehemann nichts mitbekomme, hatte schon ihre Verteidigerin Regina Klose angemerkt.
Eindeutiger war die Beweislage gegen den im Grunde geständigen Angeklagten. Staatsanwalt Christian Bolik warf ihm vor, in seinem ersten Geständnis gegenüber den Lions-Mitgliedern zum Teil gelogen zu haben. Erwiesen sei, dass er die Vereinsbilanz sehr professionell gefälscht habe, um die 350 000 Euro aufs eigene Konto zu leiten. Eine hohe kriminelle Energie bescheinigte er ihm.
Hemmschwelle niedrig
Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg, der eine Bewährungsstrafe forderte, hielt dagegen. Der aus durch und durch bürgerlichen Kreisen stammende Angeklagte sei durch marode Immobilienfonds in Not geraten und deshalb an die Vereinsgelder gegangen. Er habe darauf vertraut, dass die Lage sich bessere. Dann habe sich eine Maschinerie in Gang gesetzt: Die Hemmschwelle, einmal überschritten, wird immer niedriger. So kam er immer tiefer in den Sog strafbarer Handlungen. Ein bürgerliches Drama.
Es muss noch nicht der letzte Akt sein. Einerseits wird der Angeklagte wohl in Berufung gehen. Andererseits prüfen die Lions-Brüder aktuell die Bücher vor dem jetzt verurteilten Tatzeitraum 2006 bis 2010. Für 2005 haben sie weitere Veruntreuungen in Höhe von 80 000 Euro errechnet.
Quelle: derwesten.de, Stefan Wette vom 14.01.2011
Mittwoch, 8. September 2010
Fünf Jahre Haft für einen "Totengräber"
Essen. Ein 42-jähriger Essener gab sich als Deteltiv aus und versprach Opfern von Anlagebetrügern Hilfe. Dann prellte er sie in 122 Fällen um 276 000 Euro. Dafür wurde er jetzt zu fünf Jahren Haft verurteil t.
Man nennt sie "Totengräber"! Sie setzen noch eins drauf, geben oft den finanziellen Rest. So wie Axel E. Er versprach Leuten Hilfe, die Geld an Anlagebetrüger verloren hatten. Dafür mussten sie ihn natürlich bezahlen. Aber von wegen Hilfe, im Gegenteil: Der 42-Jährige betrog die schon Geprellten seinerseits. Jetzt stand er vor Gericht: Am dritten Prozesstag verurteilte ihn die XXI. Strafkammer gestern wegen besonders schweren Betruges in 122 Fällen zu fünf Jahren Haft. Im Zeitraum 2001 bis 2005 gab es einen Schaden von 276 000 Euro.
300 000 Euro hatte zum Beispiel eine 59-jährige Geschäftsfrau bei einem Anlagegeschäft verloren. Sie geriet an Axel E. In der Hoffnung, er beschaffe die verlorene Summe wie versprochen zurück, überließ sie ihm 75 000 Euro. Er lebte vermutlich gut davon. Ihr Geld sah die Frau nie wieder.
Zu Anfang seiner Aktionen wohnte der Angeklagte in Werden. Von dort aus führte er seine Telefongeschäfte quer durch Deutschland. Reden kann er, wie er im Prozess hinlänglich beweist.
"Große Hartnäckigkeit"
Seine Opfer bezog er aus Listen von Anlage-Opfern. Woher die stammen, will er nicht sagen. Beim Anruf stellte er sich als Mitarbeiter einer Detektei vor, verlangte dann von neuen Kunden Geld für Anwaltskosten und andere Auslagen. Als Opfer hatte die Staatsanwaltschaft auch einen 59-jährigen Arzt aus Darmstadt geladen. 40 000 Euro hatte er dem 42-Jährigen überlassen. Dennoch hält er zu ihm, ist nach wie vor "voller Vertrauen" und erklärt als Zeuge: " In meinen Augen ist er sehr humanitär veranlagt." Der Angeklagte könne es "nicht ertragen, wenn anderen Menschen oder ihm selber Unrecht geschieht." Von menschenfreundlichen Projekten Axel E's in Serbien berichtet der Arzt. Der Angeklagte übt im Hinblick auf seine guten Taten vornehme Zurückhaltung: "Ich wollte nicht ins Rampenlicht", sagt er.
Staatsanwalt Gregor Hähner bescheinigt dem einschlägig vorbestraften 42-Jährigen "große Hartnäckigkeit", mit der er "seine Masche durchgezogen" habe. Um das Strafmaß hatten die Verteidiger Dr. Regina Klose und Dr. Wolfgang Küpper-Fahrenberg schon am ersten Prozesstag mit vollem Erfolg gekämpft. Gegen ein Geständnis hatte man sich auf fünf Jahre Haft geeinigt.
Quelle: derwesten.de, Brigitte an der Brügge vom 03.09.2010
Samstag, 31. Juli 2010
Reiserücktrittsversicherung: Unerwarteter Eintritt einer schweren Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung
Erhält der Reisende nach der Buchung und dem Abschluss eines Reiserücktrittsversicherungsvertrages Kenntnis von einer Krankheit, die die Durchführung der Reise unzumutbar macht, muss er die Reise unverzüglich stornieren. Häufig wenden die Versicherer ein, dass der Reisende früher hätte stornieren müssen und regulieren nur niedriegere Stornierungsgebühren. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt/ Main setzt die Stornierungsobliegenheit des Reisenden voraus, dass er Kenntnis von der Tragweite der Krankheit hat, was der Versicherer zu beweisen hat.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.