Mittwoch, 10. Dezember 2014

Einschlafen als Kündigungsgrund – nicht immer!

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 7 Ca 2114/14) hat über die Kündigungsschutzklage einer Mitarbeiterin im Bordservice der Deutschen Bahn zu entscheiden. Ihr war von der Bahn gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat. Die 30-Jährige hatte an dem fraglichen Tag schon zu Dienstbeginn gegenüber dem Zugchef und der Restaurantleitung über Unwohlsein geklagt, wollte sich aber nicht krankmelden. Kurz darauf hatte die Frau sich nach Rücksprache mit ihrer Chefin dann doch in einem Kleinkindabteil ausgeruht, aber darum gebeten, bei Bedarf gerufen zu werden. Nachdem sie erst am Zielort Basel wieder aufgewacht war, nahm sie ihre Arbeit für vier Stunden wieder auf. Gut sieben Wochen später erhielt sie von der Deutschen Bahn eine ordentliche Kündigung. Die Bahn hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten. „Verschlafen“ ist offenbar etwas anderes als „Schlafen“. Ob das jeden überzeugt, ist nicht sicher. Lebensnäher demgegenüber die Frage des Vorsitzenden, weshalb in diesem Fall nicht die „ganz normale kollegiale Fürsorge“ gegriffen und niemand nach der kranken Frau geschaut habe. Die obsiegende Klägerin wird wie folgt zitiert: „Ich bin froh, dass ich wieder arbeiten gehen kann“, sagte die Bordbistro-Mitarbeiterin nach der Verhandlung. Während der Arbeit schlafen werde sie in Zukunft sicher nicht mehr. „Ich habe daraus gelernt.“ Gegen die Entscheidung kann noch Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Montag, 8. Dezember 2014

Blick in den Panzerschrank im Amtsgericht Essen-Borbeck

Passend zur besinnlichen Zeit veröffentlichte die WAZ einen Artikel, der einen kleinen Einblick in Sachen Testamente ermöglicht. Diese werden bis zum Eröffnungstag eingetütet und versiegelt in einem Panzerschrank im Amtsgericht Borbeck gelagert, vor Einbrechern und Feuer geschützt.

Hier gelangen Sie zum vollständigen Artikel.

Sonntag, 7. Dezember 2014

Urteil im Gerichtsverfahren zum Enkeltrick

In dem Verfahren um die Essener Angeklagten, die durch den Enkeltrick versucht haben Senioren zu betrügen, bekamen zwei der insgesamt drei Angeklagten Haftstrafen von zweieinhalb Jahren. Die dritte Angeklagte bekam eine Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Montag, 1. Dezember 2014

BVerfG stärkt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht – Katholische Kirche will ihr Dienstrecht reformieren

Das BVerfG (Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12) hat ein Urteil des BAG (Urteil vom 8.9.2011, NZA 2012, 443) aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 70, 138 ff.). Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen Krankenhausträgers hat der Zweite Senat stattgegeben und das Verfahren an das BAG zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Konkret hält das BVerfG dem BAG vor, auf der ersten Stufe eine eigenständige Bewertung religiös vorgeprägter Sachverhalte vorgenommen und seine eigene Einschätzung der Bedeutung der Loyalitätsobliegenheit und des Gewichtes eines Verstoßes hiergegen an die Stelle der kirchlichen Einschätzung gesetzt zu haben, obwohl sie anerkannten kirchlichen Maßstäben entspräche und nicht mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Widerspruch stehe. Dies betreffe zum einen die Wertung des BAG, dass nach der Grundordnung auch nichtkatholische Personen mit leitenden Aufgaben betraut werden könnten und die römisch-katholische Kirche es daher offenbar nicht als zwingend erforderlich erachte, Führungspositionen an das Lebenszeugnis für die katholische Sittenlehre zu knüpfen, sowie zum anderen den Schluss auf ein vermindertes Kündigungsinteresse aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach auch Chefärzte in zweiter Ehe weiterbeschäftigt habe. Auch die Annahme des BAG, die Beschwerdeführerin habe bereits seit längerem von dem ehelosen Zusammenleben des Klägers mit seiner späteren zweiten Ehefrau gewusst, was erkennen lasse, dass sie ihre Glaubwürdigkeit nicht durch jeden Loyalitätsverstoß eines Mitarbeiters als erschüttert ansehe, setze sich über den Maßstab der verfassten Kirche hinweg. Die schärfere Sanktionierung des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe beruhe auf dem besonderen sakramentalen Charakter der Ehe und dem für das katholische Glaubensverständnis zentralen Dogma der Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten. Erstaunliche Koinzidenz: Fast zeitgleich meldet die FAZ, dass die katholische Kirche in Deutschland kurz vor gravierenden Änderungen ihres Dienstrechts stehe. Gut zehn Jahre nach der letzten Überarbeitung der „Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ habe eine Arbeitsgruppe Novellierungsvorschläge unterbreitet, mit denen Art und Umfang der sogenannten Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Mitarbeiter verringert werden sollen. Mit mehr Augenmaß solle künftig auch Verfehlungen von Mitarbeitern gegen die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche begegnet werden. Zu diesem Zweck werde der Ermessensspielraum des Dienstgebers bei der Verhängung von Sanktionen gegen Beschäftigte erheblich erweitert. Die bisherigen Sanktionen im Falle einer Scheidung und ziviler Wiederheirat und sollen überdacht werden.

Sonntag, 30. November 2014

Unzufrieden mit „voller Zufriedenheit“? BAG äußert sich zur Leistungsbeurteilung in Zeugnissen

Das Arbeitszeugnis hat in der deutschen Personalpraxis zwar vielleicht nicht mehr den Stellenwert, den es einmal hatte. Gleichwohl wird es in Auswahlverfahren von potentiellen neuen Arbeitgebern regelmäßig interessiert zur Kenntnis genommen und ggf. näher hinterfragt. Der Verfasser eines Zeugnisses muss einen schwierigen Zielkonflikt lösen. Denn einerseits soll das Zeugnis „wahr“ sein und andererseits soll es auch "wohlwollend" gegenüber dem zu beurteilenden Arbeitnehmer ausfallen. Aus diesem Spannungsverhältnis heraus haben sich Konventionen („Sprachcodes“) entwickelt, die es erfahrenen Personalern ermöglichen, sich in gewissem Umfang ein Bild von dem Arbeitnehmer zu machen. Allerdings wird oftmals von sog. Gefälligkeitszeugnissen berichtet, die der Arbeitgeber ausstellt, um möglichen Streitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen. Mitunter wird die Zeugnisformulierung sogar dem Arbeitnehmer selbst übertragen. Das Zeugnis endet regelmäßig mit einer Gesamtbewertung, die an Schulnoten erinnert. Die Note 1 wird mit der Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“, die Note 2 mit „stets zur vollen Zufriedenheit“, die Note 3 mit „zur vollen Zufriedenheit“ und die Note 4 mit „zur Zufriedenheit“ zum Ausdruck gebracht. Wie nun, wenn ein Arbeitnehmer mit der Einstufung als mittlere Leistung (Note 3) nicht einverstanden ist und auf eine bessere Gesamtbewertung vor dem Arbeitsgericht klagt? Das BAG (Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 -) hat jetzt über einen solchen Fall entschieden und der arbeitsgerichtlichen Praxis eine Leitlinie an die Hand gegeben. Geklagt hat eine Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis, die ein Jahr lang dort beschäftigt war und vielfältige Aufgaben erledigt hatte. Das ihr erteilte Abschlusszeugnis endete mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“. Hiermit war die die Klägerin nicht einverstanden. Das BAG hat demgegenüber deutlich gemacht, dass es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten ankommt. Ansatzpunkt sei die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasse auch die Schlussnote. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Das BAG hat die Sache nicht abschließend entschieden, sondern sie an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt. Insgesamt stemmt sich das Urteil gegen eine schleichende Noteninflation und damit gegen eine Entwertung des Zeugnisses. Es bestätigt zudem einen gewissen Einschätzungsspielraum des Arbeitgebers. Kurz gefasst könnte man sagen: „Nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend“.

Dienstag, 25. November 2014

Gerichtsverhandlung zum Enkeltrick

Ein Artikel der WAZ über eine Gerichtsverhandlung an Landgericht Essen zum Enkeltrick beschreibt die Hintergründe und die Struktur dieser Betrugsmasche.
In diesem Verfahren gibt es drei Angeklagte die in sechs Fällen angeklagt werden. Rechtsanwalt Dr. Küpper-Fahrenberg vertritt einen der Angeklagten und übergab 16.000 Euro von der Roma-Vereinigung an eine Geschädigte.


Den vollständigen Artikel finden Sie hier hier.

Samstag, 22. November 2014

Roland Rautenbergers Kommentar zum Urteil gegen Thomas Middelhoff

Rechtsanwalt Roland Rautenberger gibt nach dem Urteil gegen Thomas Middelhoff einen kurzen Kommentar ab, der in der Sendung ZDF heute in Deutschland am 14. November 2014 gezeigt wurde.

Hier gibt es das Video auf YouTube

Samstag, 15. November 2014

Neue Verordnung zu Berufskrankheiten

In einer seit dem 05.11. beschlossenen Verordnung des Bundeskabinetts wurden neue Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Montag, 3. November 2014

Kreditbearbeitungsgebühr zurückerhalten - auch für ältere Verträge ab November 2004

Der Bundesgerichtshof hat in der letzten Woche entschieden, dass die Banken auch für Verträge, die nicht länger als 10 Jahre zurückliegen die Bearbeitungsgebühr noch zurück zahlen müssen.

Aber Achtung: das ist nur bis zum 31.12.2014 möglich. Bis dahin muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Wir übernehmen die Beantragung eines Mahnbescheides, um diese Frist einzuhalten.

Dazu benötigen wir eine Kopie Ihres Darlehnsvertrages, gerne auch per E-Mail ( u.kelch@linten.de ) oder Fax ( 0201-72091929 ).

Freitag, 12. September 2014

Jan Teigelack in der Lokalzeit Ruhr vom 10.09.2014

In der Lokalzeit Ruhr vom 10. September spricht Rechtsanwalt Jan Teigelack über Ansprüche bei ausgefallenen Konzerten und den Nutzen von Ticketversicherungen.

Hier gibt es das Video auf YouTube

Donnerstag, 11. September 2014

Roland Rautenberger in der Lokalzeit Ruhr vom 06.09.2014

In der Lokalzeit Ruhr vom 06. September beantwortet Rechtsanwalt Roland Rautenberger einige Fragen im Bezug auf das Pachten, Kaufen und Verkaufen von Kleingärten.

Hier gibt es das Video auf Youtube

Dienstag, 26. August 2014

Fahrerflucht

Kleiner Schaden, große Wirkung: Wer nach einem Unfall wegfährt, begeht eine Straftat. Was Opfer tun können, und welche Auswege Tätern noch bleiben

1. Was reicht aus, um den Straftatbestand der Fahrerflucht zu erfüllen?

Jeder, der in einen Unfall verwickelt ist, muss seine Daten den anderen Beteiligten bekannt geben und darf sich vorher nicht vom Ort des Geschehens entfernen. Sonst begeht er Fahrerflucht. Das gilt auch dann, wenn nur der Verdacht aufkommt, für einen Unfall verantwortlich zu sein.

2. Muss es bei Fahrerflucht zwingend zu einem Zusammenstoß gekommen sein?

Dafür ist keine Berührung erforderlich. So kann man etwa durch das eigene Fahrverhalten einen anderen zum Ausweichen zwingen. Baut dieser deshalb einen Unfall, ist man selbst Beteiligter. Der Verursacher muss nicht einmal verkehrswidrig gehandelt oder irgendeinen Fehlverhalten begangen haben. Die tatsächliche Einwirkung und Einflussnahme auf das Geschehen reicht später vor Gericht als Beteiligung aus.

3. Welche Daten sollte ich mit dem anderen Unfallbeteiligten austauschen?

Unbedingt selbst die vollständigen Infos zur eigenen Person sowie zum Fahrzeug angeben. Die Übergabe einer Visitenkarte mit all diesen Daten ist ausreichend. Auf Verlangen muss man sich jedoch gegenüber den anderen Unfallbeteiligten ausweisen – nicht nur gegenüber der Polizei. Die bloße Angabe des Familiennamens und der Hinweis auf das Fahrzeugkennzeichen genügen nach aktueller Rechtsprechung nicht.

4. Muss ich als Unfallverursacher meine Schuld direkt vor Ort eingestehen?

Davon ist dringend abzuraten. Rechtliche Wertungen muss niemand vor Ort abgeben – weder gegenüber anderen Beteiligten noch gegenüber der Polizei. Es besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn man nicht ausschließen kann, selbst einen Fehler begangen zu haben, der dann zum Unfall geführt hat.

5. Wie lange muss ich nach einem Parkrempler auf den Besitzer des Autos warten?

Die Dauer der Wartezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – wie etwa nur Sach- oder auch Personenschaden, Unfallzeit und -ort. In der Regel sind 30 Minuten zu empfehlen. Ein Zettel oder eine Visitenkarte an der Scheibe des Geschädigten reichen nicht aus. Auch die Übergabe der eigenen Personalien an einen fremden Dritten, etwa den Mitarbeiter eines nahen Geschäfts, ist unzureichend. Unsere Empfehlung: Immer selbst die Polizei informieren und bei dem Anruf schon mitteilen, wo der Unfall passiert ist und die eigenen Personalien bekannt geben. Bei der Wartezeit bleibt es trotzdem.

6. Was kann ich als Opfer tun, wenn der Unfallverursacher einfach weiterfährt?

Konnte man das Kennzeichen nicht erkennen, darf man den Täter verfolgen – allerdings unter Beachtung der Verkehrsregeln. Auch Hupe, Lichthupe und Handzeichen sind erlaubt, um ihn aufzufordern anzuhalten. Stoppt dieser nicht, ist jedes weitergehende Verhalten unzulässig, etwa den Flüchtigen zu überholen und auszubremsen.

7. Wer bezahlt meinen Schaden, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann?

Die Vollkaskoversicherung kommt für die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Ärgerlich: Die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Auch bei leichten Verletzungen bleiben die Folgen am Opfer hängen. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe (www.verkehrsopferhilfe.de) in Betracht. Hinter dem Verein stehen die deutschen Autoversicherungen. Man selbst muss kein Mitglied sein. Übrigens: Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch den Sachschaden.

8. Wie lange kann ich mich als Täter noch melden, um die Folgen abzuschwächen?

Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit nur geringem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs – etwa einem Parkplatzrempler – meldet, kann davon ausgehen, dass das Gericht die Strafe mildert oder von einer Bestrafung absieht. Schäden im Wert bis etwa 1300 Euro werden aktuell als nicht bedeutend angesetzt. Doch Vorsicht: Bei einem Unfall im fließenden Verkehr gilt diese 24-Stunden-Frist nicht. Allerdings kann auch hier eine verspätete Meldung helfen. Jedoch nur, bevor man von der Polizei ermittelt wird: In aller Regel reduzieren die Gerichte auch dann das Strafmaß.

Samstag, 16. August 2014

80% der Widerrufsbelehrungen bei Immobilienkrediten falsch, Widerruf nach Jahren noch möglich

Die Verbraucherschutzzentrale veröffentlichte im Juni diese Meldung.
Wir haben für unsere Mandanten inzwischen auch viele Widerrufsbelehrungen geprüft und können bestätigen, dass viele nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und daher die Verträge noch widerrufen werden können.
Bei den heutigen Zinssätzen lohnt es sich auf diese Weise ältere Verträge loszuwerden, um neue Kreditverträge zu schließen.
Wir prüfen gerne Ihren Vertrag.

Mittwoch, 13. August 2014

Unerwartete finanzielle Probleme rund ums Eigenheim belasten Paare

Einem Artikel der Welt zur Folge werden deutsche Ehen durch unerwartete finanzielle Risiken und überschätzte eigene Finanzstärke beim Bau oder Kauf von Eigenheimen zerstört. Vermögensberater Rainer Laborenz spricht von mehreren Tausend fällen jährlich, bei denen eine Scheidung im Raum steht - mit steigender Tendenz.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Mittwoch, 6. August 2014

Einstellung des Ecclestone-Prozesses: ist die Einstellung eines Verfahrens gegen eine Geldauflage gerecht?

Nach der Einstellung des Ecclestone-Prozesses wegen Bestechung gegen eine Zahlung von 100 Millionen US-Dollar stellt man sich die Frage danach ob das gerecht ist. In einem interessanten Artikel des Legal Tribune online werden wichtige Argumente für und gegen diese Praxis gemeinsam mit kritischen Stimmen (u. a. von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger) zur aktuellen Strafprozessordnung dargelegt.

Hier finden Sie den Artikel.

Montag, 28. Juli 2014

Steuerhinterzieher sind im Gefängnis hoch angesehen

In folgendem Artikel nennt Dr. Wolfgang Küpper-Fahrenberg Kriterien, die auch zum offenen Vollzug im Fall von Uli Hoeneß beitragen könnten und bestätigt Ansichten, nach denen Steuerhinterzieher bei ihren Mithäftlingen ein vergleichsweise hohes Ansehen besitzen.

Zum Artikel

Donnerstag, 26. Juni 2014

Stolperfallen in der Rechtsschutzversicherung

In einem Artikel der WirtschaftsWoche werden zahlreiche Tipps und Hinweise gegeben, was es beim Abschluss einer Versicherung hinsichtlich einiger Faktoren zu beachten gilt. Mitunter erklärt wird auch der Geltungsbereich der meisten Rechtsschutzversicherungen sowie Feinheiten die bei der Kostenübernahme zu beachten sind.

Hier finden Sie den vollständigen Artikel.

Freitag, 6. Juni 2014

St. Lambertus auch im Berufungsverfahren wegen Wiedereinstellung des Kirchenmusikers Schüth mit Linten Rechtsanwälte erfolgreich

Der rechtskräftig gekündigte Kirchenmusiker muss nicht wieder eingestellt werden. Ihm war im Jahre 1998 nach 15 Jahren gekündigt worden, da er eine außereheliche Beziehung während der Trennungsphase unterhielt.

Die Pressemitteilung mit weiteren Schilderungen zum Sachverhalt finden Sie hier als PDF.

Einen detaillierteren Ablauf des bisherigen Verfahrens finden Sie außerdem hier.


Über eine Fortsetzung des Gerichtsmarathons wegen Wiedereinstellung wird auf hier ebenfalls berichtet. Der Kläger hofft vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Frist zu klagen die seine Kündigung als Alt-Fall deklariert, denn für später Gekündigte gilt eine andere Rechtslage.

Dienstag, 27. Mai 2014

Elektronischer Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten in NRW

Zum 01.06.2014 wird der elektronische Rechtsverkehr auf alle Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte in Nordrhein-Westfalen ausgeweitet.

Im Interesse unserer Mandanten werden wir zur Beschleunigung der Verfahren ab sofort sämtliche Klagen und Schriftsätze elektronisch an die Arbeitsgerichtsbarkeit in NRW übermitteln.

Montag, 26. Mai 2014

Manager aus Essen soll ins Gefängnis

Im Prozess wegen Untreue gegen den Geschäftsführer der Easy Software AG wurde dieser zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb verurteilt.

Insgesamt soll er seit 2009 1,2 Millionen Euro veruntreut haben um sein Einkommen aufzubessern.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Freitag, 16. Mai 2014

Stellenangebot für Referendarinnen / Referendare

Wir suchen

Stationsreferendare (m/w)

Die Unterstützung der Rechtsanwälte bei mandatsbezogener Tätigkeit sowie die selbstständige Terminswahrnehmung wird Teil Ihrer Ausbildung bei uns sein.
Eine angemessene Vergütung ist für uns obligatorisch.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung – bitte ausschließlich per E-Mail - an:

Linten Rechtsanwälte
Frau Ursula Hörster
Zweigertstraße 37/41
45130 Essen
u.hoerster@linten.de
www.linten.de

Mittwoch, 14. Mai 2014

Stellenangebot

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort

eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt,
die/der sich durch ein besonderes Interesse für das allgemeine Vertragsrecht auszeichnet.

Wir bieten eine leistungsgerechte Vergütung und die Möglichkeit, sich ein eigenes Dezernat aufzubauen. Ein angenehmes Arbeitsklima und ein modern ausgestatteter Arbeitsplatz sind für uns selbstverständlich.

Wir erwarten ein hohes Interesse am Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts, Leistungsbereitschaft, Flexibilität und ein Grundverständnis für die Informationstechnologie. Prädikatsexamina und erste Berufserfahrung sind nicht Voraussetzung, aber wünschenswert.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung – bitte ausschließlich per E-Mail - an:

Linten Rechtsanwälte
Frau Ursula Hörster
Zweigertstraße 37/41
45130 Essen
u.hoerster@linten.de
www.linten.de

Sonntag, 23. März 2014

Verzögerungen beim Bau des neuen Justizzentrums in Bochum

Das neue Justizzentrum in Bochum wird nicht wie geplant Ende 2015 fertig. Stattdessen könnte sich die Fertigstellung durch Klagen gegen die Auftragsvergabe bis Herbst 2016 verzögern.

Den vollständigen Artikel lesen Sie hier.

Sonntag, 23. Februar 2014

Hausratversicherung

Was tun bei einem Einbruchdiebstahl?

Die Zahlen der privaten Haus- und Wohnungseinbrüche steigt in der letzten Zeit stetig.
Um Ansprüche bei der Hausratversicherung erfolgreich durchsetzen zu können, sind tatsächliche und rechtliche Umstände zu beachten.

1. Vor dem Einbruchdiebstahl

Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz insbesondere auf eine mögliche Unterversicherung. Sprechen Sie Ihren Vermittler auf einen Unterversicherungsverzicht an oder auf eine Neubewertung der Versicherungssumme, wenn Sie neue Wertgegenstände in die Wohnung aufgenommen haben.
Die Versicherung kann eine Regulierung ganz oder teilweise ablehnen, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers zu dem Einbruch geführt hat, der Versicherungsnehmer also den Einbruch als Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Dazu gehört das nicht richtige Verschliessen von Haus-/ wohnungstür oder der Fenster. Selbst wenn man nur kurzzeitig die Wohnung verlässt, muss man sicherstellen, dass die Fenster und Türen richtig verschlossen sind. Da die meisten Einbrüche tagsüber geschehen, ist dies auch erforderlich, wenn man nur einkaufen gehen will. Beabsichtigt man allerdings allenfalls ein paar Minuten die Wohnung zu verlassen, ist das Abschließen nicht erforderlich.
Die Schlüssel müssen ständig unter der eigenen Aufsicht sein. Stiehlt ein potentieller Dieb die Schlüssel und öffnet damit die Wohnungstür, liegt zunächst kein Einbruchdiebstahl vor.
Es ist auch wichtig, Belege von werthaltigen Gegenständen zu sammeln und aufzubewahren, Fotos zu fertigen und nach einem Einbruch Zeugen zu haben, die bestätigten können, dass die angegebenen Gegenstände tatsächlich vorhanden waren. Die Rechtsprechung verlangt nämlich einen Nachweis darüber, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände auch zum Zeitpunkt des Einbruches in der Wohnung vorhanden waren.

2. Nach dem Einbruchdiebstahl

Zunächst ist die Polizei zu benachrichtigen. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorhandenen Einbruchspuren aufgenommen werden, um gegenüber der Versicherung den Einbruch nachweisen zu können. Der erste zentrale Prüfungspunkt der Versicherung ist, ob Einbruchspuren vorliegen, also eingeschlagene Fensterscheiben oder Aufbruchspuren an Fenstern und Türen.
Unverzüglich ist der Versicherung der Einbruch anzuzeigen. Die Versicherung sendet ein Schadenformular, das sorgfältig auszufüllen ist. Für die Beantwortung sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, die Angaben in diesem Schadenformular müssen richtig sein, sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben gegenüber der Polizei oder späteren Angaben ( auch telefonisch ) gegenüber der Versicherung stehen. Auch Fragen, die einem nicht so wichtig erscheinen müssen sorgfältig beantwortet werden, zB wann man die Wohnung verlassen hat, wann man zurückgekehrt ist und zu welchem Zweck. Auch Fragen nach früheren Einbruchdiebstählen müssen richtig beantwortet werden.
Über die Rechtsfolgen falscher Antworten enthält das Schadenformular eine Belehrung, die ernst genommen werden soll.
In diesem Zusammenhang ist die rechtzeitige Übergabe der sogenannten Stehlgutliste an die Polizei und die Versicherung wichtig.
Die Liste muss schnell aber nicht weniger sorgfältig erstellt werden. Der Grund liegt darin, dass der Polizei schnell die Möglichkeit gegeben werden soll, nach den gestohlenen Gegenständen zu suchen. Gegenüber der Versicherung soll die Liste schnell überreicht werden, weil erfahrungsgemäß die Liste mit längerer Zeitdauer auch immer länger wird.
Wird die Liste zu spät eingereicht kann dies den Versicherungsschutz kosten.
Auch der Inhalt der Stehlgutliste muss richtig sein, die Gegenstände müssen möglichst genau bezeichnet werden. Sollten Kaufbelege vorhanden sein, sind diese mit zu überreichen. Entgegen den Angaben mancher Versicherungssachbearbeiter ist die Übergabe von Belegen aber nicht zwingend für die Regulierung erforderlich. Man kann auch durch Zeugen, Fotos etc. das Vorhandensein der gestohlenen Gegenstände beweisen.
Die aufgeführten Gegenstände und deren Neuwert ist die zweite zentrale Frage der Schadenregulierung.

3. Prozessuale Situation

Kommt es im Rahmen der Schadenregulierung zu Widersprüchen oder nachweislich falscher Beantwortung der Fragen im Schadenformular, lässt die Versicherung es oft zu einem Prozess kommen. Im Prozess werden sodann sämtliche Angaben des Versicherungsnehmers akribisch auf Widersprüche, geänderten Angaben, angeblich lebensfremden Schilderungen sowohl gegenüber der Versicherung als auch der Polizei oder einem Schadenregulierer. Es wird ebenfalls in einem Gerichtsverfahren bestritten, dass die gemeldeten Gegenstände überhaupt gestohlen wurden und den angegebenen Wert haben. Für beides ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.

Rechtsanwalt
Ulrich Kelch

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 20. Februar 2014

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Zusammenhang mit der Diskussion über finanzielle Absicherungen für den Fall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit bei unzureichenden gesetzlichen Leistungen muss man sich fragen, ob sich im Einzelfall der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt.


1. Was ist die Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird im Wesentlichen von den Lebensversicherern als Zusatzversicherung für eine Lebensversicherung angeboten. Im Fall der Berufsunfähigkeit kann der Versicherungsnehmer eine monatliche Rente und die Beitragsfreiheit für die Lebensversicherung vereinbaren. Damit würde seine Lebensversicherung weiterlaufen und er eine monatliche Rente erhalten, um finanzielle bei Erkrankung abgesichert zu sein.


2. Wann ist man berufsunfähig

Wenn man die Beschreibung der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen liest, könnte man der Auffassung sein, dass diese im Krankheitsfall leicht nachzuweisen ist und man daher von der Versicherung unproblematisch die Leistungen erhalten kann. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht so.
Nach den einschlägigen Bedingungen liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Krankheit, Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nicht in der Lage ist, seinen bis dato ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer bis zu 50% auszuüben. Diese Umstände sind durch eine ärztliche Stellungnahme zu dokumentieren. Mit anderen Worten muss festgestellt werden, ob der Versicherungsnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf Dauer nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Beruf zu 50% auszuüben. Die Versicherungen verlangen daher bei einem Leistungsantrag eine detaillierte Beschreibung der beruflichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags ausgeübt wird. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der im Einzelnen die berufliche Tätigkeit abfragt. Dabei soll ermittelt werden, in welchen Umfang der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit trotz der Erkrankung noch ausüben kann. Hat der Versicherungsnehmer zum Beispiel Rückenbeschwerden, die eine sitzende Tätigkeit ausschließen, er aber zu 60% bei seiner Berufsausübung steht oder läuft, so ist eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Diese Bewertung ist sehr schwierig und verlangt sowohl vom attestierenden Arzt als auch vom Berater des Versicherungsnehmers Spezialkenntnisse. Auch die Gerichte stellen an die Stellenbeschreibung hohe Anforderungen, die häufig übersehen werden. Auf Dauer ist man berufsunfähig, wenn ein Arzt bestätigt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt.

Erst wenn feststeht, dass der angestellte Arbeitnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seine konkrete Tätigkeit über 50% auszuüben, ist der erste Schritt für eine Leistung getan. Das bedeutet aber noch nicht, dass man Leistungen erhält. In älteren Verträgen ist noch eine sogenannte abstrakte Verweisungsklausel enthalten, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die er trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung ausüben könnte und die seinem Alter, seiner Ausbildung und seiner Erfahrung entspricht. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diese Verweisungsmöglichkeit weit ausgelegt, mit der Folge, dass ein Anspruch häufig aus diesem Grund nicht gegeben war. In neueren Verträgen wurde diese Klausel nicht mehr verwendet, sondern es wurde die sogenannte konkrete Verweisungsklausel vereinbart, die dem Versicherungsnehmer entgegenkommt. Danach kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nur auf eine Tätigkeit verweisen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich ausübt und die seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht.


Liegen die vorgenannten Voraussetzungen bei nicht selbständigen Personen vor, muss die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennen. Aber die Versicherungen sträuben sich dagegen und bieten dem Versicherungsnehmer Vereinbarungen an, in denen sie ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung Zahlungen anbieten. Der Abschluss solcher Vereinbarungen birgt Nachteile für den Versicherungsnehmer und er sollte darauf bestehen, dass die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennt. Hat der Versicherungsnehmer in Unkenntnis der nachteiligen Folgen eine solche Vereinbarung unterzeichnet, kann diese unwirksam sein, wenn die Versicherung ihn vor Unterzeichnung nicht auf diese Folgen hingewiesen hat.

Noch schwieriger sind die Voraussetzungen für einen selbständigen Versicherungsnehmer zu erfüllen und durchzusetzen. Bei einem selbständigen Versicherungsnehmer liegt eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung eine Umorganisation seines Betriebes nicht in Betracht kommt. Besteht die Möglichkeit der Umorganisation des Betriebes, wobei dem selbständigen Versicherungsnehmer eine zumutbare Tätigkeit in diesem Betrieb verbleibt, die er trotz Krankheit ausüben könnte, ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen.


3. Gerichtliche Durchsetzung der Versicherungsansprüche

Zahlt die Versicherung nicht freiwillig, muss der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Dabei stellen die Gerichte hohe Anforderungen an den Vortrag des Versicherungsnehmers. Es wird verlangt, dass der Versicherungsnehmer im Einzelnen seine Tätigkeiten auflistet und mitteilt, welche dieser Tätigkeiten er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann. Dabei ist es manchmal erforderlich, den Tagesablauf stundenweise darzustellen, bevor das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen damit beauftragt, den Grad der Beeinträchtigung festzustellen. Des Weiteren müssen Selbständige im Einzelnen darlegen, warum eine Umstrukturierung ihres Betriebes nicht möglich oder rentabel ist.
Diese hohen Anforderungen werden häufig nicht erfüllt, so dass die Durchsetzung der Ansprüche daran scheitert.

Rechtsanwalt
Ulrich Kelch
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 13. Februar 2014

Sanktionen des Jobcenters Essen gegenüber Leistungsbeziehern unter 25 Jahren

Die WAZ hat am Freitag, 07.02.2014, über die häufigen Sanktionen des JobCenters Essen berichtet. Insbesondere Personen, die unter 25 Jahre alt sind, seien von den Sanktionen besonders schwer betroffen.

In der Praxis ist festzustellen, dass viele Sanktionen des JobCenters Essen rechtswidrig sind und einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Daher ist dringend anzuraten, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Sanktionsbescheide zu erheben. Da nach dem Gesetz vorgesehen ist, dass Sanktionen gegenüber Personen, die unter 25. Jahre alt sind, eine Leistungskürzung um 100% für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen haben, ist die Rechtswidrigkeit insbesondere deswegen gegeben, wenn diese Personen mit ihren Eltern und Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Denn die Kürzung der Leistungen um 100% hat zur Folge, dass nicht nur der Regelbedarf, sondern auch die Kosten der Unterkunft entsprechend gekürzt werden. Letzteres hat aber zur Folge, dass die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls hiervon betroffen sind und es zu einer sogenannten Bedarfsunterdeckung kommt. Die Ansammlung von Mietschulden ist häufig die Folge. Obwohl die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Pflichten nachgekommen sind, sind sie ebenfalls unmittelbar von der Sanktion mit betroffen.

Das LSG NRW hat bereits im März 2012 bestätigt, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung die Kosten der Unterkunft eines sanktionierten Jugendlichen an den Leiter der Bedarfsgemeinschaft bzw. direkt an den Vermieter zu überweisen sind. Immer wieder ist aber festzustellen, dass das JobCenter Essen entgegen dieser Rechtsprechung die Kosten der Unterkunft für den sanktionierten Jugendlichen zu 100% kürzt.

Widerspruch und Klage sind daher geboten und führen in der Regel zügig zu einer Abhilfe.

Sonntag, 9. Februar 2014

Verzögerungen im Prozess um Untreue

Im Prozess um die Veruntreuung von 1,2 Millionen Euro durch die Mülheimer Easy Software AG verzögern ein erkrankter Gutachter und in Frage gestellte Aussagen einer Schöffin den Prozess, in dem Dr. Wolfgang Küpper-Fahrenberg den Angeklagten verteidigt.

Den ganzen Artikel lesen Sie hier.

Mittwoch, 29. Januar 2014

Dr. Küpper-Fahrenberg verteidigt wegen Untreue

In einem Prozess wegen der Veruntreuung von 1,2 Millionen Euro verteidigt Dr. Küpper-Fahrenberg den ehemaligen Geschäftsführer der Mülheimer Easy Software AG.

Den Artikel hierzu lesen sie auf derwesten.de

Samstag, 18. Januar 2014

RA Roland Rautenberger in der Lokalzeit Ruhr zur Beantragung von Hilfsmitteln

Roland Rautenberger beantwortet in der Sendung vom 08.01.2014 Fragen zur Beantragung von Hilfsmitteln.

Das Video können Sie sich hier ansehen.