Donnerstag, 19. November 2009

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Zusammenhang mit der Diskussion über finanzielle Absicherungen für den Fall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit bei unzureichenden gesetzlichen Leistungen muss man sich fragen, ob sich im Einzelfall der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt.

Was ist die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird im wesentlichen von den Lebensversicherern als Zusatzversicherung für eine Lebensversicherung angeboten. Im Fall der Berufsunfähigkeit kann der Versicherungsnehmer eine monatliche Rente und die Beitragsfreiheit für die Lebensversicherung vereinbaren. Damit würde seine Lebensversicherung weiterlaufen und er eine monatliche Rente erhalten, um finanzielle bei Erkrankung abgesichert zu sein.

Wann ist man berufsunfähig?

Wenn man die Beschreibung der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen liest, könnte man der Auffassung sein, dass diese im Krankheitsfall leicht nachzuweisen ist und man daher von der Versicherung unproblematisch die Leistungen erhalten kann. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht so.
Nach den einschlägigen Bedingungen liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Krankheit, Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nicht in der Lage ist, seinen bis dato ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer bis zu 50% auszuüben. Diese Umstände sind durch eine ärztliche Stellungnahme zu dokumentieren. Mit anderen Worten muss festgestellt werden, ob der Versicherungsnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf Dauer nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Beruf zu 50% auszuüben. Die Versicherungen verlangen daher bei einem Leistungsantrag eine detaillierte Beschreibung der beruflichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags ausgeübt wird. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der im einzelnen die berufliche Tätigkeit abfragt. Dabei soll ermittelt werden, in welchen Umfang der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit trotz der Erkrankung noch ausüben kann. Hat der Versicherungsnehmer zum Beispiel Rückenbeschwerden, die eine sitzende Tätigkeit ausschließen, er aber zu 60% bei seiner Berufsausübung steht oder läuft, so ist eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Diese Bewertung ist sehr schwierig und verlangt sowohl vom attestierenden Arzt als auch vom Berater des Versicherungsnehmers Spezialkenntnisse. Auch die Gerichte stellen an die Stellenbeschreibung hohe Anforderungen, die häufig übersehen werden. Auf Dauer ist man berufsunfähig, wenn ein Arzt bestätigt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt.

Erst wenn feststeht, dass der angestellte Arbeitnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seine konkrete Tätigkeit über 50% auszuüben, ist der erste Schritt für eine Leistung getan. Das bedeutet aber noch nicht, dass man Leistungen erhält. In älteren Verträgen ist noch eine sogenannte abstrakte Verweisungsklausel enthalten, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die er trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung ausüben könnte und die seinem Alter, seiner Ausbildung und seiner Erfahrung entspricht. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diese Verweisungsmöglichkeit weit ausgelegt, mit der Folge, dass ein Anspruch häufig aus diesem Grund nicht gegeben war. In neueren Verträgen wurde diese Klausel nicht mehr verwendet, sondern es wurde die sogenannte konkrete Verweisungsklausel vereinbart, die dem Versicherungsnehmer entgegenkommt. Danach kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nur auf eine Tätigkeit verweisen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich ausübt und die seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen bei nicht selbständigen Personen vor, muss die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennen. Aber die Versicherungen sträuben sich dagegen und bieten dem Versicherungsnehmer Vereinbarungen an, in denen sie ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung Zahlungen anbieten. Der Abschluss solcher Vereinbarungen birgt Nachteile für den Versicherungsnehmer und er sollte darauf bestehen, dass die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkennt. Hat der Versicherungsnehmer in Unkenntnis der nachteiligen Folgen eine solche Vereinbarung unterzeichnet, kann diese unwirksam sein, wenn die Versicherung ihn vor Unterzeichnung nicht auf diese Folgen hingewiesen hat.

Noch schwieriger sind die Voraussetzungen für einen selbständigen Versicherungsnehmer zu erfüllen und durchzusetzen. Bei einem selbständigen Versicherungsnehmer liegt eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung eine Umorganisation seines Betriebes nicht in Betracht kommt. Besteht die Möglichkeit der Umorganisation des Betriebes, wobei dem selbständigen Versicherungsnehmer eine zumutbare Tätigkeit in diesem Betrieb verbleibt, die er trotz Krankheit ausüben könnte, ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen.


3. Gerichtliche Durchsetzung der Versicherungsansprüche

Zahlt die Versicherung nicht freiwillig, muss der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Dabei stellen die Gerichte hohe Anforderungen an den Vortrag des Versicherungsnehmers. Es wird verlangt, dass der Versicherungsnehmer im einzelnen seine Tätigkeiten auflistet und mitteilt, welche dieser Tätigkeiten er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann. Dabei ist es manchmal erforderlich, den Tagesablauf stundenweise darzustellen, bevor das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen damit beauftragt, den Grad der Beeinträchtigung festzustellen. Des weiteren müssen Selbständige im einzelnen darlegen, warum eine Umstrukturierung des Betriebes nicht möglich oder rentabel ist.
Diese hohen Anforderungen werden häufig nicht erfüllt, so dass die Durchsetzung der Ansprüche daran scheitert.

Rechtsanwalt
Ulrich Kelch
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 12. November 2009

Schadenregulierung durch Schadenfix.de

Essen (www.linten.de Rechtsanwalt Chr. Schäfer). Durch Verkehrsunfälle geschehen jährlich rund 3,5 Millionen Haftungsfälle. Ca. 90 % davon werden in dem direkten Kontakt zwischen dem Versicherer des Schädigers, also dem Gegner, und dem Unfallopfer reguliert. Durch die Nicht-Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts verzichten zahlreiche Geschädigte unwissentlich auf weitere Forderungen, auf die sie einen Anspruch hätten. Regelmäßig werden von den Versicherungen unberechtigt Stundenverrechnungssätze für die Reparaturkosten gekürzt auf die Tarife von nicht typengebundenen Werkstätten. Bei älteren Fahrzeugen wird die Mehrwertsteuer häufig unberechtigt abgezogen, Restwertangebote werden zu Lasten des Geschädigten trotz Weiternutzung berücksichtigt. Viele Geschädigte kennen ihre Ansprüche gar nicht, so z. B. den Ersatz von Schutzkleidung, auf Haushaltsführungsschaden usw. Da die Höhe des Schadens nicht eindeutig feststeht, ist es nur die "zweitbeste Idee", denjenigen nach der Höhe des Schadens zu fragen, der für die Kosten aufkommen muss (also den gegnerischen Versicherer). "Die Versicherung betreibt ein Schadensmanagement, das zwar sehr schnell, im Zweifel aber immer zu Gunsten der Versicherung ist", so Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Um Unfallopfern schnell und unkompliziert Hilfe anzubieten gibt es jetzt "schadenfix.de", den neuen Unfallservice von Linten & Partner Rechtsanwälte, den auch die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nutzen. Diese nutzerfreundliche Internetplattform ermöglicht unfallgeschädigten Autofahrern die Schadensmeldung via Internet. Der Geschädigte profitiert dafür von einer einfachen, raschen und kompetenten Schadensabwicklung. Vor allem werden sämtliche Ihnen zustehende Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend gemacht.

"Beauftragen Geschädigte nach einem Autounfall einen qualifizierten Verkehrsanwalt mit der Schadensregulierung, kommt beim Schadensersatz in der Regel mehr für sie heraus. Viele Autofahrer scheuen aus Unwissenheit, nach einem Unfall auf den Beistand eines Verkehrsanwalts zu setzen", so Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Vielen Autofahrern ist auch unbekannt, dass die Anwaltskosten der Unfallgegner vollständig bezahlen muss, wenn dieser allein für den Schaden haftet.

Nach Erfahrung von Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff kommt es häufig vor, dass zwar die gegnerische Versicherung direkt ein Angebot an das Unfallopfer unterbreitet, und sich als dessen "Partner" geriert, jedoch die eigenen finanziellen Interessen im Auge hat. Die Schadensquote soll gering gehalten werden. Daher kommt es bei der Regulierung immer wieder vor, dass Ansprüche nur teilweise oder nicht reguliert werden. "Die gegnerische Versicherung hat kein Interesse daran, den Geschädigten über seine vollständigen Ansprüche aufzuklären, da sie das Geld kosten würde", sagt Kuhlhoff weiter.

Durch schadenfix.de/essen/linten würde den Geschädigten, aber auch Werkstätten, Mietwagenunternehmen und KFZ-Sachverständigen, der Weg zu einem Verkehrsanwalt wesentlich erleichtert. Zudem beschleunigt die neue Internetplattform zur Schadensregulierung die Kooperation unter allen Beteiligten. "So kommt der Geschädigte auch schneller an sein Geld", erläutert Kuhlhoff. In der Regel erreiche man damit eine vollständige und schnelle Regulierung sowie eine schnelle Zahlung an den Geschädigten.

Der Service auf schadenfix.de ist ganz einfach: Der Geschädigte füllt die Online-Schadensmeldung aus und mailt sie an Linten & Partner Rechtsanwälte. Nach Eingang der Nachricht kontaktiert Rechtsanwalt Kuhlhoff den Geschädigten und reguliert in seinem Auftrag und Interesse den Schaden. "Die Technik ist unserer Kanzlei vertraut, wir kommunizieren schon seit über 5 Jahren nur online mit den Haftpflichtversichern, die Abwicklung ist hierdurch deutlich schneller geworden", so Rechtsanwalt Hans-Peter Kuhlhoff.
Schadenfix.de ist eine Kooperation der Fa. e.Consult AG www.e-consult.de mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV)

Sonntag, 8. November 2009

JobCenter legt trotz Untätigkeitsklage dem Sozialgericht die Verwaltungsakte nicht vor

Das JobCenter Essen ist vermutlich aufgrund chronischer Arbeitsüberlastung dazu übergegangen, gerichtliche Verfügungen zur Klageerwiderung unbeantwortet zu lassen und zu ignorieren. Die 5. Kammer des Sozialgerichts Duisburg hat mit Beschluss vom 10.09.2009 in dem Verfahren S 5 AS 247/09 dem JobCenter Essen unter Fristsetzung auferlegt, auf die Klage zu erwidern und die Verwaltungsakte vorzulegen.

Das Sozialgericht Duisburg war offensichtlich nicht mehr bereit, die Ignoranz des JobCenters Essen weiter zu dulden. Die Entscheidung ist als Verfahrensleitende Verfügung unanfechtbar.

Mehr Informationen unter www.linten.de

Sonntag, 25. Oktober 2009

Regelsatz nach Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht am 20.10.2009

Das Bundesverfassungsgericht hat erhebliche Zweifel an den Hartz-IV-Sätzen und deren Berechnung. Hartz IV ist unter Umständen komplett zu reformieren.

Vor dem ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts ging es den ganzen Tag um 359 Euro. Das ist der Hartz-IV-Regelsatz, den der Staat einem alleinstehenden Erwachsenen zahlt. Kann man davon leben? Und wie sieht dieses Leben aus? Und warum gerade 359 Euro? Was die Richter des Ersten Senats vor allem interessierte, war das Zustandekommen des Eckregelsatzes.

Viele kritische Fragen der Richter trafen die Vertreter der Bundesregierung an genau den wunden Stellen, die seit Inkrafttreten der Hartz-IV-Gesetze immer wieder kritisiert worden waren. So räumten Vertreter aus dem Sozialministerium, dass ein Teil ihrer Berechnungen statt begründbar und fundiert eher geschätzt seien.

Erst gegen 17 Uhr waren alle angehört, die auf dem Ablaufprotokoll standen. Nun ist alles offen. Auch dass Hartz IV in seiner jetzigen Form gekippt wird, sowohl die Erwachsenen- als auch die Kindersätze. Deutlich machte der Präsident, Hans-Jürgen Papier, dass die Grundfrage bei diesem Thema um Artikel 1 des Grundgesetzes kreist: Um die Frage der Menschenwürde. Auch stellte er zwischendurch fest, dass die Regelsätze der Kinder trotz aller Rechenkünste in der Realität "einfach nicht reichen".

Wahrscheinlich werden die Verfassungsrichter die Gesetzgeber dazu auffordern, ein begründbares, stichhaltiges nachvollziehbares Verfahren zur Berechnung der Hartz-IV-Sätze zu bestimmen. Theoretisch, aber äußerst unwahrscheinlich, könnten dabei auch niedrigere Sätze herauskommen.

Mehr Informationen unter www.linten.de

Sonntag, 27. September 2009

Führte ein riskantes Autorennen zum Tod eines Menschen?

Das Landgericht Essen muss klären, ob ein junger Autofahrer Tempolimit und rote Ampeln ignorierte

Der dunkle Opel Omega preschte mit heulendem Motor und quietschenden Reifen durch die Essener City. Andreas P., 24, Sohn eines Polizeibeamten, ignorierte Tempolimit und rote Ampeln. An der zweiten Kreuzung geschah es: Der getunte Omega mit dem Schriftzug "Rennsport" auf der Sonnenblende über der Windschutzscheibe rammte einen Renault Clio, der bei Ampelgrün fuhr. In dem Wrack starb der nicht angeschnallte Polizist Holger H., 30; seine Verlobte Nathalie K. wurde schwer verletzt.

Die III. große Strafkammer des Landgerichts Essen versucht, die Todesfahrt am 7. Oktober 2000 auszuleuchten. Staatsanwalt Levin hat die Ermittlungsakten der Polizei unter dem Aktenzeichen 21 Js 713/00 zur Anklage verdichtet. Der Kernvorwurf: Andreas P. gab Gas, weil er gegen einen Mazda ein Autorennen in der Innenstadt fuhr. Die Schwachstelle: Der Mazda-Fahrer konnte nicht ermittelt werden.

Der Angeklagte räumt im holzgetäfelten Saal 101 die abendliche Raserei ein. Ein Rennen im Stil von James Dean im Film "Denn sie wissen nicht, was sie tun" bestreitet er. Er sei auf dem Weg zu seiner Freundin gewesen, erzählt er, und habe noch bei Mc Donalds vorbeischauen wollen. An die roten Ampeln kann er sich vorgeblich nicht erinnern. Die Amnesie habe bis zum Crash angehalten, behauptet der Rowdy. Zeugen sahen ihn neben dem sterbenden Clio-Fahrer weinen und hörten ihn stammeln: "Ich bin nicht dran schuld, ich bin nicht dran schuld."

Der Vorsitzende Richter Franz Haupt weiß aus den Ermittlungsakten, dass Andreas P. kein unbeschriebenes Blatt ist: Verfahren wegen Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein gegen ihn wurden eingestellt. Der junge Mann, der eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur abgebrochen hatte und als Elektriker für monatlich gut 2000 Mark verdiente, hatte seinen gebrauchten "Omega" eigenhändig frisiert: tiefer gelegt, Breitreifen und einen Auspuff für den besseren Sound.
Jürgen L., 56, Taxifahrer mit 40 Jahren Erfahrung am Steuer, wartete vor dem "Cinemax" auf Fahrgäste und sah, was für ein Rennen spricht und die Version des Staatsanwalts stützt: "Zwei dunkle Wagen, 110 bis 120 Stundenkilometer schnell, rasten auf die rote Ampel zu." Das Auto auf der linken Spur, laut Anklage der Mazda, müsse vor der Kreuzung "irgendwie links weggefahren sein". Er habe dann das Scheinwerferlicht des Clio gesehen, der von rechts auf die nächste Kreuzung zufuhr -"und Sekunden später hat es fürchterlich gekracht". Ganz bestimmt seien für den Omega beide Ampeln auf Rot geschaltet gewesen. Mit einem bösen Blick zur Anklagebank sagt der Taxifahrer: "Ich bin erschüttert, wie man sich so im Straßenverkehr benehmen kann". Andere Zeugen bestätigen die Beobachtung.

Der Staatsanwalt überrascht mit einem Zeugen, der nicht auf der Liste steht und vor dem Saal 101 wartet. Er soll aussagen, dass Andreas P. ihn im vergangenen Sommer zu einem Autorennen aufgefordert hat. Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg, der Andreas P. einen "Autofreak" nennt, protestiert. Er will mit Akten, die in seiner Essener Kanzlei liegen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern. Schließlich habe es im vergangenen Jahr einen handfesten Streit zwischen ihm und seinem Mandanten gegeben. Dann berichtet Küpper-Fahrenberg von einem Telefonat am Vortag dieses Prozesstages. Ein anonymer Anrufer, vermutlich der Zeuge auf dem Flur, habe der Mutter seines Mandanten gedroht: "Morgen früh bringe ich deinen Sohn, diese Sau, in den Knast."

Der Prozess wird fortgesetzt - mit offenem Ausgang.


Mehr Informationen unter www.linten.de
Quelle: Welt Mobil, Hans-Werner Loose, 24.01.2007

"Hans im Glück" muss sitzen Ungeklärter Mord

Landgericht verurteilt den ehemaligen Bordellchef Hans-Günther de Beyer zu fünf Jahren Haft. Verteidiger hatten Bewährungsstrafe für den 54-Jährigen beantragt

Die Arbeit der Frauen hatte ihn groß gemacht, aber die Arbeit der Frauen macht ihn jetzt auch wieder klein. Rotlicht-König Hans-Günther de Beyer (54, "Hans im Glück"), angeklagt von Staatsanwältin Sabine Vollmer, wurde am Montag von der VI. Kammer unter Vorsitz von Richterin Jutta Wendrich-Rosch zu fünf Jahren Haft verurteilt. Dem Antrag der Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg und Jörg Pelz auf Bewährung mochte das Gericht nicht folgen.

Drei weitere Staatsanwältinnen hatten sich in den Zuhörerraum gesetzt, um dem Urteil gegen den im Ruhrgebiet legendären Ex-Bordellchef zu lauschen. De Beyer - im dunklen Anzug, die dünnen Haare wie immer zum Zopf gebunden - schüttelte oft den Kopf, als die Richterin erläuterte, wie die Kammer die Beweislage gegen ihn einschätzte. Das Gericht sei selbst "erstaunt" gewesen, als im September vergangenen Jahres die Anklage gegen einen "Rotlicht-König" einging und nicht einmal die Rede von so typischen Delikten wie Menschenhandel oder Steuerhinterziehung war. Die Anklagevorwürfe hatten zudem auf Aussagen früherer Geschäftspartner de Beyers basiert, mit denen er sich später einen Rotlicht-Krieg im Ruhrgebiet lieferte. Viel blieb davon nicht übrig. Von 103 Anklagepunkten gelangten nur 13 zur Verurteilung. Allein auf Angaben der mit de Beyer heute verfeindeten Brüder K. hatte das Gericht sein Urteil nicht stützen wollen. Es mussten schon weitere Indizien hinzu kommen.

"Was bleibt, ist schlimm genug", meinte die Richterin. Da geht es um einen Konkurrenten, dem "nach Mafiaart" in den Hintern geschossen wurde. Außerdem um finanziellen Streit mit dem 65 Jahre alten Vermieter eines Bordells, der auf dem Parkplatz der damals vom Milieu betriebenen Bochumer Diskothek "Taksim" übel verprügelt wurde und Todesangst durchlitt. Mal ist de Beyer dabei als Anstifter schuldig, mal wegen Beihilfe.

Übel erscheint die Koksparty mit einer 17-Jährigen. Die Kammer stuft den Fall allerdings als minder schwer ein. Schließlich war die junge Frau extra in einen der Clubs gekommen, um mit ihrer Freundin ihren 17. Geburtstag zu feiern. De Beyer selbst kam erst später zu dem Wannenbad, als die beiden Mädchen bereits Kokain konsumierten.

Typisch für de Beyer sind die Sachbeschädigungen. Für drei derartige Anschläge mit Buttersäure auf konkurrierende Clubs wird er bestraft. Richterin Wendrich-Rosch: "Buttersäure war ein Markenzeichen von ihm, auch wenn er es nicht erfunden hat."

Staatsanwältin Sabine Vollmer hatte sechseinhalb Jahre Haft gefordert. Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg hatte de Beyer am Montag als "eher beschwichtigende" Person geschildert, die auch immer aufgepasst habe, dass es in den Clubs nicht zum Menschenhandel kam."Was bleibt, ist schlimm genug"

Die Brüder K., die de Beyer umbringen lassen wollten, sitzen in Haft. De Beyer selbst auch. Ungeklärt bleibt aber weiter der Brandanschlag auf einen Club in Senden, bei dem eine Prostituierte starb. Die Staatsanwaltschaft Münster ermittelte im Umfeld von de Beyer und den Brüdern K..

Mehr Informationen unter www.linten.de
Quelle: derwesten.de, 07.05.2007

Freitag, 18. September 2009

Bewährung mit Bedenken

52-Jähriger bezahlte Jugendlichen für Sex. Wiederholungstäter saß schon lange ein.

Er kennt die Gerichte, den Knast und die geschlossene Psychiatrie. Homosexuell ist der 52-Jährige, was heute nicht mehr strafbar ist. Aber er ist eben auch pädophil. Dass die V. Strafkammer ihn am Freitag wegen fünffachen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einem Jahr Haft mit Bewährung vergleichsweise milde verurteilte, hat er seinem Geständnis zu verdanken. Und der Tatsache, dass die Initiative zum Sex gegen Geld von seinem Opfer, einem 14 Jahre alten Jungen, ausging.

Bis 1987 hat der Angeklagte als Schausteller gearbeitet. Damals wird er erstmals wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Später bekommt er in Köln wegen ähnlicher Delikte noch zweimal Bewährungsstrafen. 1994 erkennt das Landgericht Essen auf zweieinhalb Jahre Haft wegen sexueller Handlungen mit einem 14-Jährigen und weist ihn in die geschlossene Psychiatrie ein. Erst 2007 wird er entlassen. Ein Gutachter hatte ihm bescheinigt, von ihm seien keine schwerwiegenden Taten mehr zu erwarten.

Das war falsch. Denn der Angeklagte, der schon seit 2003 in einem offenen Heim in Essen lebte, hatte im Oktober 2006 am Porscheplatz Kontakt zu einem 14-Jährigen gefunden, der sich mit Sex "sein Taschengeld aufbesserte", wie Richter Staake formulierte. An den Bahngleisen am Berliner Platz kam es zu Treffen. Zehn Euro kostete "der Dienst".

Staatsanwältin Sabine Vollmer hatte sich gegen eine Bewährung ausgesprochen, wegen der vielen Vorstrafen. Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg meinte dagegen, ein solcher Schritt sei zu verantworten. Das Gericht willigte "mit Bauchschmerzen" ein, machte dem Angeklagten aber enge Auflagen. Sein Mitangeklagter, ein nicht vorbestrafter 75 Jahre alter Post-Pensionär, hatte es da einfacher. Er bekam für drei Fälle mit dem Jungen, die ihn 20 bis 40 Euro kosteten, eine Geldstrafe. Sein Anwalt Volker Schröder betonte, dass Sex mit Jugendlichen über 14 Jahre dann strafbar ist, wenn Geld fließt.

Mehr Informationen unter www.linten.de
Quelle: derwesten.de, 12.09.2009