Freitag, 11. November 2011

Beschluss des AG Hagen

DAS AG Hagen -Mahngericht- hat nach Erinnerung durch RA Dr. Jan Teigelack erstmals bestätigt, dass die Nebenforderung in Form der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nicht erkennbar offensichtlich unbillig ist und insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 13.1.2011, IX ZR 110/10, verwiesen.

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Mittwoch, 9. November 2011

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Versicherungsnehmern

Der Bundesgerichtshof hat Rechte von Versicherungsnehmern, die Versicherungsverträge vor 2008 abgeschlossen haben, gestärkt. Sollte die Versicherung die Versicherungsbedingungen nicht an eine neue Gesetzeslage ab 01.01.2008 angepasst haben, können sich die Versicherungsfall nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten bereiten (BGH Urteil 12.10.2011 –IV ZR 199/10-).

Es informiert Rechtsanwalt Ulrich Kelch

Jetzt geht es den Baumärkten an den Kragen!

Händlerhaftung nach BGB unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

EuGH, Urteil vom 16.6.2011 - C-65/09 und C-87/09


1. Gemäß Art. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nationales Recht so auszulegen, dass einen Käufer im Rahmen der Nacherfüllung möglichst keine finanziellen Belastungen treffen. Ausbaukosten einer eingebauten Kaufsache hat grundsätzlich der Verkäufer ebenso wie die neuen Einbaukosten der mangelfreien Sache zu tragen.


Anmerkung

I. Sachverhalt

Im Urteil vom 16.6.2011 klärt der EuGH die in zwei verbundenen Verfahren vorgelegte Frage, ob aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) folgt, dass dem Verbraucher ein sowohl von Verschulden als auch von vertraglicher Übernahme unabhängiger Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache zusteht. In der Sache C-65/09 (vorgelegt vom BGH) ging es um den Ausbau mangelhaft gelieferter Fliesen, in der Sache C-87/09 (vorgelegt vom AG Schorndorf) um die Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaft gelieferten Spülmaschine. In beiden Fällen lag unstreitig ein Sachmangel vor, die Parteien stritten nur um den Umfang der Ersatzlieferung. Im erstgenannten Fall ist der BGH der Ansicht, Ausbaukosten seien grundsätzlich nicht von § 439 Abs. 2 BGB umfasst und es könne eine absolute Unverhältnismäßigkeit vorliegen. Auch diese Frage, ob die absolute Unverhältnismäßigkeit gegen Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

II.Entscheidung

Pflicht des Verkäufers zum Wertersatz von Ein- und Ausbaukosten

Der EuGH stellt fest, dass der Verbraucher einen von Verschulden unabhängigen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Ein- und Ausbaukosten hat. Voraussetzung ist, dass das "vertragswidrige Gebrauchsgut" (= mangelhafte Sache) "gutgläubig" gemäß seiner Art und dem Verwendungszweck eingebaut wurde (Tenor zu 1). Dies gelte "in einem Fall, in dem keine der beiden Parteien schuldhaft gehandelt" habe (Rn. 57).

Dies widerspricht der bisherigen Rechtslage im deutschen Recht, nach der weder Ein- noch Ausbaukosten verschuldensunabhängig ersetzt werden können (BGH VIII ZR 70/08 ; BGH VIII ZR 211/07). Diese deutsche Rechtsprechung verstößt nach den Feststellungen des EuGH gegen Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Der Gerichtshof argumentiert, die Richtlinie sehe Nacherfüllung und Nachbesserung grundsätzlich als gleichwertige Alternativen vor. Wenn aber bei einer durchgeführten Nachbesserung den Käufer auch keine Ein- und Ausbaukosten träfen, könne dieser im Fall der Nachlieferung nicht mit den Mehrkosten des Ein- und Ausbaus belastet werden. Nachlieferung und Nachbesserung müssten das gleiche Schutzniveau erreichen (Rn. 51).

Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Diese Unentgeltlichkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie konkretisiert. Danach sind von der Pflicht zur unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands "insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten" umfasst. Aus der Formulierung "insbesondere" folge, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handele. Der offenkundige Wille des Unionsgesetzgebers sei vielmehr, dass ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet werde (Rn. 53). Auch wird in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführt, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erfolgen habe; Kosten bei der Nacherfüllung seien aber derartige Unannehmlichkeiten.

Den Interessen des Verkäufers werde durch die zweijährige Verjährungsfrist und die Regressmöglichkeit gegen den Hersteller Rechnung getragen.


Unmittelbare Unklarheiten ergeben sich in der Entscheidung daraus, dass der EuGH verlangt, dass der Verbraucher "gutgläubig" gehandelt haben muss. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof eine Ersatzpflicht für Aus- und Einbaukosten für den Fall ausschließen möchte, dass der Verbraucher hätte erkennen können oder müssen, dass die Kaufsache mangelhaft war (dies könnte sich zwischen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels gemäß § 442 BGB und § 377 HGB bewegen) oder ob die Einschränkung ohne rechtliche Bedeutung sein soll.

III.Folgen

Beim Verbrauchsgüterkauf, wird § 439 Abs. 2 BGB richtlinienkonform dergestalt auszulegen sein, dass hiervon auch Aus- und Einbaukosten umfasst sind. Der Verkäufer (Händler) kann sich dann in der Verkaufskette schadlos halten, die im Idealfall bis zum Hersteller zurückreicht. Erleichterungen für diesen Regress ergeben sich aus § 478 BGB. Es ist anzunehmen, dass diese Regelung, die bislang in der Praxis keine große Bedeutung hatte, nunmehr eher in den Fokus rückt. Es ist absehbar, dass die Frage der Regressierung die nächste große "Baustelle" des Verbrauchsgüterkaufrechts darstellen wird, da diesbezüglich noch zahlreiche Fragen ungeklärt sind.

Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer

Freitag, 4. November 2011

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Nach § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten. Wird diese neue Ehe wiederum aufgelöst, kann der ehemals Unterhaltsberechtigte von dem ehemals Unterhaltspflichtigen nur Unterhalt verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat (Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB). In erster Linie haftet jedoch der Ehegatte der später aufgelösten Ehe für Unterhalt. Ähnlich ist die Situation, wenn der Unterhaltsberechtigte nach Trennung von dem anderen Ehegatten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, aus diesem Grunde gemäß § 1579 Ziffer 2 BGB seinen Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder wegen grober Unbilligkeit entfallen ist und dann diese Lebensgemeinschaft wieder aufgelöst wird. Diese Fallgestaltung passt wegen der fehlenden neuen Eheschließung zwar nicht unter § 1586 a BGB. Dennoch ist der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2011 –XII ZR 84/09- der Auffassung, dass ein wegen Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auflebt. Für andere Unterhaltstatbestände kommt dies nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann, das eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Im Rahmen einer ausnahmsweise anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung ist dann auch zu entscheiden, ob und inwieweit eine Einschränkung des Unterhalts oder dessen zeitliche Begrenzung nach § 1578 b BGB in Betracht kommt.

Es informiert Rechtanwalt Christian Schäfer

Mittwoch, 28. September 2011

Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung - Entschädigungsanspruch i.H.v. 13.000 €

Eine Stellenanzeige mit der Überschrift "Geschäftsführer gesucht" verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, wenn sie keinen Zusatz "/in" bzw. "m/w" enthält oder den männlichen Begriff im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Frauen, die sich ohne Erfolg um eine solche Stelle bewerben, können daher eine Entschädigung verlangen. Diese muss so hoch bemessen sein, dass sie für die Zukunft eine abschreckende Wirkung entfaltet.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -

Sachverhalt

Die Klägerin hatte 20 Jahre in einem Versicherungsunternehmen gearbeitet, zuletzt als Personalleiterin. Sie wollte sich beruflich verändern und bewarb sich um eine Stelle bei der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen. Diese hatte über eine Rechtsanwaltskanzlei zweimal folgende Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet:

"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig..."

Die Klägerin erhielt eine Absage und meldete Entschädigungsansprüche an. Die Rechtsanwaltskanzlei, die die Anzeigen geschaltet hatte, benannte die Beklagte erst, nachdem sie vom LG dazu verurteilt worden war. Im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 25.000 Euro in Anspruch. Die Beklagte machte geltend, dass sie die Klägerin lediglich wegen ihrer mangelnden Akquisitionserfahrung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Eine andere Bewerberin sei dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage i.H.v. 13.000 Euro statt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 13.000 Euro.

Die rein auf männliche Bewerber zugeschnittene Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG. Aufgrund dieses Verbots müssen Stellenanzeigen grds. geschlechtsneutral formuliert werden. Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Begriff "Geschäftsführer" eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz "/in" oder durch die Ergänzung "m/w" erweitert wurde. Der männliche Begriff wurde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert.

Die Beklagte kann sich ihrer Entschädigungspflicht auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Schaltung der Anzeige einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen hat. Deren Verhalten muss sie sich zurechnen lassen. Den Arbeitgeber trifft zudem die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit einer Ausschreibung zu überwachen.

Die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führt gem. § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet wird. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Es fehlt insbesondere an einer Darlegung der maßgeblichen Erwägungen für die getroffene Auswahl. Für die Widerlegung der Vermutung reicht auch nicht aus, dass eine Bewerberin zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist.

Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf eine Entschädigung. Angemessen erscheint insoweit eine Betrag im Umfang eines Monatsgehaltes von rund 13.000 €. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Entschädigung abschreckende Wirkung haben muss; bloße Bagatellbeträge werden den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Zu berücksichtigen war auch, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen ist und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen musste, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten anmelden konnte.

Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Dienstag, 27. September 2011

LAG-Bezirk Düsseldorf startet Pilotprojekt zur richterlichen Mediation

Ein Angebot zur alternativen Streitbeilegung gibt es seit dem 15.9.2011 im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten Düsseldorf, Krefeld und Oberhausen wird Ihnen ein weiterer Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten angeboten, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines zum Mediator ausgebildeten Richters oder einer zur Mediatorin ausgebildeten Richterin gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

Entscheiden sich die Parteien für die Mediation, wird der Rechtsstreit terminlos gestellt. Die Geschäftsstelle für Mediation bestimmt dann den zuständigen Mediator. Dieser nimmt unverzüglich Kontakt zu den Beteiligten auf und vereinbart einen kurzfristigen Termin. Ziel der Mediation ist es, die gemeinsam gefundene Lösung in einer Mediationsvereinbarung verbindlich festzuschreiben und den Konflikt der Parteien so dauerhaft beizulegen.

Die gerichtliche Mediation stellt ein freiwilliges Verfahren dar. Ein ausgebildeter richterlicher Mediator unterstützt dabei die Konfliktparteien in einer nicht-öffentlichen Verhandlung dabei, gemeinsam eine faire, einvernehmliche, selbstverantwortliche und für alle Parteien tragbare Lösung zu entwickeln. Mit Hilfe einer besonderen Gesprächsführung werden die Interessen und Bedürfnisse beider Parteien betrachtet und der Lösungsfindung zugrunde gelegt.

Mediation ist eine gute Alternative

wenn

es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;

Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;

für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit der Mediation – sie ist nicht öffentlich – von Vorteil ist;

Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;

Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".

Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung - Anfechtung des Arbeitsvertrags

Täuschung im Bewerbungsgespräch rechtfertigt nur bei Ursächlichkeit für die Einstellung eine Anfechtung

Beantwortet ein Bewerber eine zulässige Frage im Bewerbungsgespräch falsch, so kann der Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt sein. Das gilt aber nur, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Klageerwiderung erklärt, er hätte den Arbeitnehmer unabhängig von der Antwort auf die Frage (hier: nach einer etwaigen Schwerbehinderung) eingestellt.

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

Sachverhalt

Die Klägerin war seit März 2007 bei dem beklagten Softwareunternehmen im Außendienst beschäftigt. Bei ihrer Einstellung hatte sie die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint, obwohl sie seit 1998 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist. Erst als der Beklagte der Klägerin im Oktober 2008 nahelegte, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, informierte sie ihn über ihre Schwerbehinderung.

Der Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung und eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Entscheidung

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die Anfechtungserklärung noch durch die Kündigung des Beklagten aufgelöst worden.

Im vorliegenden Fall sei die Täuschung nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Anfechtung und Kündigung könnten auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nämlich nicht auf deren falscher Antwort.


Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de