Mittwoch, 4. Mai 2011

Katholische Kirche wehrt Restitutionsklage des gekündigten Kirchenmusikers mit Linten & Partner erfolgreich ab. Trotz Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Wiederaufname des Verfahrens

Der Kläger war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesarbeitsgericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11.01.2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Die vom Kläger erhobene Restitutionsklage blieb vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Die Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens war nicht zulässig. Zwar sieht § 580 Nr. 8 ZPO als Wiederaufnahmegrund für ein nach nationalem Recht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren die Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR vor. Dieser neu eingeführte Restitutionsgrund konnte für den Kläger jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil er aufgrund der Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Weder das deutsche Verfassungsrecht, noch die EMRK verpflichten den nationalen Gesetzgeber, im Falle der Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR einen eigenen Restitutionsgrund zu schaffen. Schafft der nationale Gesetzgeber ohne rechtliche Verpflichtung einen solchen Wiederaufnahmegrund, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, die Einführung mit einer Stichtagsregelung

verbindet. Unabhängig davon hatte der Kläger die Frist des § 586 Abs.

2 Satz 2 ZPO von fünf Jahren für die Erhebung der Restitutionsklage nicht eingehalten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10

Sonntag, 1. Mai 2011

Mangelnde Beratung beim Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages - Wegfall des Unterversicherungeinwandes

Der Bundesgerichtshof hält die Gebäudeversicherung und deren Vermittler für verpflichtet, den Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Gebäudeversicherung umfassend zu unterstützen, wenn es um die Angabe des Versicherungswertes geht.
Danach treffen den Gebäudeversicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Vertrages, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zutage läge, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt es so bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914. Kommt der Versicherer seiner Beratungsverpflichtung nicht nach, kann er sich später nicht auf eine Unterversicherung berufen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 23. April 2011

Hausratversicherung: Befreiung von der Leistungspflicht nach Einreichung unberechtigt erhobener Rechnungsposten

Eine Versicherung ist nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem er Rechnungen zur Schadensregulierung einreicht, die Positionen enthalten, welche nicht ursächlich auf den geltend gemachten Wasserschaden zurückzuführen sind. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Celle, Urteil vom 25.02.2010 - 8 U 86/09

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sonntag, 10. April 2011

Kosten der Lasik Operationen in der privaten Krankenversicherung

Wieder einmal hat eine Versicherung eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes durch Anerkenntnis und Zahlung verhindert.
In der Sache ging es um die Frage, ob die Kosten einer Lasik Augenoperation als medizinisch notwendig angesehen werden muss und damit von der privaten Krankeversicherung erstattet werden müssen. Das Landgericht Köln als Berufungsgericht hat die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Die Versicherungsnehmerin legte Revision ein. Auf entsprechende Hinweise des Senats hat die Versicherung dann die Forderung anerkannt, so dass der Bundesgerichtshof kein begründetes Urteil mehr verkünden musste.
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof dieses Kosten als erstattungsfähig ansieht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Dienstag, 5. April 2011

Kraftfahrtversicherung

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. In dem vom Landgericht Düsseldort entschiedenen Fall musste der Versicherungsnehmer seiner Autohaftpflichtversicherung Beträge zurückzahlen, die sie an den Unfallgegner gezahlt hatte. Weiter führt das Gericht aus, dass auch eine Rückkehr eine Stunde nach dem Unfall die Arglist des Autofahrers nicht entfallen lässt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 26. März 2011

OLG Stuttgart: Grenzen der Haftung für Brandschäden durch fehlgehende Feuerwerksraketen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem am 07.12.2010 veröffentlichten rechtskräftig gewordenen Urteil auf die mit Silvesterfeuerwerk verbundenen hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten hingewiesen. Es müsse ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten könnten, so das Gericht. Allerdings hafte derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet habe, mangels Verschulden dann nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden eingetreten sei, die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt aber nicht erkennbar war (Urteil vom 09.02.2010, Az.: 10 U 116/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.