Samstag, 26. März 2011

OLG Stuttgart: Grenzen der Haftung für Brandschäden durch fehlgehende Feuerwerksraketen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem am 07.12.2010 veröffentlichten rechtskräftig gewordenen Urteil auf die mit Silvesterfeuerwerk verbundenen hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten hingewiesen. Es müsse ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten könnten, so das Gericht. Allerdings hafte derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet habe, mangels Verschulden dann nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden eingetreten sei, die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt aber nicht erkennbar war (Urteil vom 09.02.2010, Az.: 10 U 116/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sonntag, 13. März 2011

Leistungskürzung der Kaskoversicherung bei einem Unfall mit Alkohol

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kommt bei einem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ( relative Fahruntücktigkeit ) in der Kfz. Kaskoversicherung eine Leistungskürzung von 50% in Betracht. Bei einer höheren Konzentration erhöht sich die Kürzung in 10% Schritten bis 100% bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ( 1,1 Promille ).

In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin 0,59 Promille. Das Gericht hielt deshalb eine Kürzüng von 60% grundsätzlich für angemessen, allerdings wurde wegen besonderer Umstände die Quote dann wieder auf 50% erhöht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 19. Februar 2011

Kaskoversicherung

Kfz. - Kaskoversicherung:
Während einige Gerichte die Versicherungsentschädigungen in der Vollkaskoverischerung bei einem Unfallschaden auf 0 kürzen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK ab 1,1 Promille gefahren ist, meint das Kammergericht Berlin, dass es nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar sei, solche pauschalen Grenzwerte zu setzen. Danach sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstämde des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu gewichten.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung erstreckt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht auf Unfälle, die durch die volljährigen, unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers während der Dauer eines weiteren ? nach Beendigung der ersten beruflichen Ausbildung aufgenommenen ? Studiums verursacht wurden.

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 9 U 163/09 (LG Köln),

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er begehrt die Feststellung des Haftpflichtversicherungsschutzes für seinen volljährigen, unverheirateten Sohn, der von den Stadtwerken Augsburg wegen der Beschädigung einer Straßenbahn anlässlich eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen wird. Der Sohn des Klägers hatte mit seinem Fahrrad die Straßenbahn beschädigt und war selbst erheblich verletzt worden.

Nach dem Abitur und dem Zivildienst (Oktober 1999 bis August 2000) besuchte der Sohn drei Jahre lang eine Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtstudium auf, welches zum Unfallzeitpunkt noch andauerte. Die Parteien streiten darüber, ob der Sohn wegen seines Ausbildungsstandes in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist.

Nach Auffassung des OLG Köln hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz aus der Privat- und Familien-Haftpflichtversicherung. Die Voraussetzungen der Nr. 1.4, 2.1 c) EHV 09 seien nicht gegeben. Danach bestehe Versicherungsschutz für unverheiratete und volljährige Kinder nur, «solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden». Die Bedingungen erläutern das durch den Zusatz: «berufliche Erstausbildung ? Lehre und/oder Studium ?, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (...) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.» Das OLG Köln betont, Ziel der Vorschrift sei, Kinder solange in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitzuversichern, wie sie sich im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungsweges noch in der notwendigen einheitlichen Erstausbildungsphase zu einem Beruf befinden und deshalb noch nicht zur Finanzierung einer eigenen Versicherung in der Lage sind.

Der Besuch der Bibelschule und das Lehramtsstudium stellen nach Ansicht des OLG Köln jedoch keinen zusammenhängenden einheitlichen Ausbildungsweg dar. Der Besuch der Bibelschule an sich stelle einen abgeschlossenen Ausbildungsweg dar. Nach Angaben des Sohnes hat er den Besuch der Bibelschule als Alternative zum Studium angesehen. Erst nach dem Absolvieren der Bibelschule hat er sich für eine neue Ausbildung, nämlich das Lehramtstudium, entschlossen. Somit erstrecke sich der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung nicht auf mehr auf den Sohn des Klägers.



Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Ist Ihr Gebäude gegen Sturm versichert?

Sturmgebäudeversicherung: Sinnvoll?

Versicherungen bestreiten im Rahmen der Sturmversicherung, dass der Schaden am Gebäude durch eine Windbewegung von Windstärke 8 entstanden ist. Dieses Bestreiten führt fast immer zu einer Leistungsablehnung, die der Versicherungsnehmer gerichtlich nicht erfolgreich bekämpfen kann.
Das LG München hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer im Prozeß darlegen muss, dass der Schaden am Gebäude durch eine Luftbewegung der Stärke 8 und nicht etwa 7,5 entstanden ist und der Sturm die letzte Ursache hin zum Schaden ist. Die Dachpfannen könnten auch zu Beginn des Sturmes bei noch nicht 8 Beaufort beschädigt worden sein. Ebenso muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden durch Wind der Stärke 8 entstanden ist- zwar kann man hier Sachverständige bemühen, was aber nur in den seltensten Fällen zum Erfolg verhilft.



mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 15. Januar 2011

Drei Jahre für "ehrenwerten" Mann

Essen. Keine Gnade für den nach eigenen Worten "ehrenwerten" Ex-Schatzmeister der Lions. Das Amtsgericht verurteilte ihn am Freitag zu drei Jahren Gefängnis, weil er 350000 Euro aus der Vereinskasse veruntreut hatte.

Richter Stefan Groß räumte im Urteil schnell mit dem positiven Bild auf, das der 67 Jahre alte Angeklagte von sich selbst gezeichnet hatte: „An seinen Taten ist nichts Ehrenwertes, er hat sich an fremden Geldern vergriffen.“ Dass der Borbecker mit dem veruntreuten Geld Schulden aus wertlos gewordenen Immobilienfonds und seinem insolventen Altenheim in Franken gezahlt haben will, ließ Groß so stehen. Ganz abnehmen wollte das Gericht dem Angeklagten diese Darstellung aber nicht, denn genaue Zahlen über die Höhe seiner Verpflichtung nannte er nicht. Groß: „Er sagt, dass er sich nicht bereichert oder Luxus ge­gönnt hat. Er sagt aber auch nicht, wo es wirklich geblieben ist.“

Ehefrau freigesprochen
Die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten hatte das Gericht freigesprochen. Es sei ihr nicht nachzuweisen, dass sie Bescheid wusste, als ihr Ehemann eine von ihr organisierte Studienreise mit insgesamt 32 000 Euro aus der Lions-Kasse bezahlte. Gerade in der älteren Generation komme es vor, dass die Frau von der Finanzverwaltung durch den Ehemann nichts mitbekomme, hatte schon ihre Verteidigerin Regina Klose angemerkt.

Eindeutiger war die Beweislage gegen den im Grunde geständigen Angeklagten. Staatsanwalt Christian Bolik warf ihm vor, in seinem ersten Geständnis gegenüber den Lions-Mitgliedern zum Teil gelogen zu haben. Erwiesen sei, dass er die Vereinsbilanz sehr professionell gefälscht habe, um die 350 000 Euro aufs eigene Konto zu leiten. Eine „hohe kriminelle Energie“ bescheinigte er ihm.

Hemmschwelle niedrig
Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg, der eine Be­währungsstrafe forderte, hielt dagegen. Der aus durch und durch bürgerlichen Kreisen stammende Angeklagte sei durch marode Immobilienfonds in Not geraten und deshalb an die Vereinsgelder gegangen. Er habe darauf vertraut, dass die Lage sich bessere. Dann habe sich eine Ma­schinerie in Gang gesetzt: „Die Hemmschwelle, einmal überschritten, wird immer niedriger. So kam er immer tiefer in den Sog strafbarer Handlungen. Ein bürgerliches Drama.“

Es muss noch nicht der letzte Akt sein. Einerseits wird der Angeklagte wohl in Berufung gehen. Andererseits prüfen die Lions-Brüder aktuell die Bücher vor dem jetzt verurteilten Tatzeitraum 2006 bis 2010. Für 2005 haben sie weitere Veruntreuungen in Höhe von 80 000 Euro errechnet.



Quelle: derwesten.de, Stefan Wette vom 14.01.2011