Samstag, 17. Dezember 2011

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Mittwoch, 7. Dezember 2011

Steuerrechtlich sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten können nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß einem Urteil BFH vom 12.05.2011 ist es jedoch möglich, solche Kosten gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider –auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

Absetzbar sind allerdings nur diejenigen Kosten, die über eine zumutbare Belastung hinausgehen. Deren Höhe ist nach Familienstand unterschiedlich hoch und ergibt sich aus § 33 Abs. 3 EStG.

Ein Hinweis von Rechtsanwalt Christian Schäfer

Sonntag, 4. Dezember 2011

Skimming

Die Bank muss bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten beweisen, dass die Originalkarte dafür benutzt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten der Bankkunde zu beweisen hatte, dass nicht er die Abhebung vorgenommen hat oder er die Karte und die Geheimnummer nicht gemeinsam aufbewahrt hat, so dass Fremde Abhebungen vornehmen konnten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist das aber nur dann der Fall, wenn die Bank zunächst einmal nachweist, dass auch die Originalkarte verwendet wurde. Da inzwischen in vielen Fällen mithilfe einer, ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten, Kartenkopie Abhebungen von Betrügern vorgenommen werden, muss die Bank den Einsatz der Originalkarte beweisen.

Es informiert Rechtsanwalt Ulrich Kelch

Freitag, 11. November 2011

Beschluss des AG Hagen

DAS AG Hagen -Mahngericht- hat nach Erinnerung durch RA Dr. Jan Teigelack erstmals bestätigt, dass die Nebenforderung in Form der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nicht erkennbar offensichtlich unbillig ist und insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 13.1.2011, IX ZR 110/10, verwiesen.

Beschluss des AG Hagen als PDF

Mittwoch, 9. November 2011

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Versicherungsnehmern

Der Bundesgerichtshof hat Rechte von Versicherungsnehmern, die Versicherungsverträge vor 2008 abgeschlossen haben, gestärkt. Sollte die Versicherung die Versicherungsbedingungen nicht an eine neue Gesetzeslage ab 01.01.2008 angepasst haben, können sich die Versicherungsfall nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten bereiten (BGH Urteil 12.10.2011 –IV ZR 199/10-).

Es informiert Rechtsanwalt Ulrich Kelch

Jetzt geht es den Baumärkten an den Kragen!

Händlerhaftung nach BGB unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

EuGH, Urteil vom 16.6.2011 - C-65/09 und C-87/09


1. Gemäß Art. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nationales Recht so auszulegen, dass einen Käufer im Rahmen der Nacherfüllung möglichst keine finanziellen Belastungen treffen. Ausbaukosten einer eingebauten Kaufsache hat grundsätzlich der Verkäufer ebenso wie die neuen Einbaukosten der mangelfreien Sache zu tragen.


Anmerkung

I. Sachverhalt

Im Urteil vom 16.6.2011 klärt der EuGH die in zwei verbundenen Verfahren vorgelegte Frage, ob aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) folgt, dass dem Verbraucher ein sowohl von Verschulden als auch von vertraglicher Übernahme unabhängiger Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache zusteht. In der Sache C-65/09 (vorgelegt vom BGH) ging es um den Ausbau mangelhaft gelieferter Fliesen, in der Sache C-87/09 (vorgelegt vom AG Schorndorf) um die Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaft gelieferten Spülmaschine. In beiden Fällen lag unstreitig ein Sachmangel vor, die Parteien stritten nur um den Umfang der Ersatzlieferung. Im erstgenannten Fall ist der BGH der Ansicht, Ausbaukosten seien grundsätzlich nicht von § 439 Abs. 2 BGB umfasst und es könne eine absolute Unverhältnismäßigkeit vorliegen. Auch diese Frage, ob die absolute Unverhältnismäßigkeit gegen Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

II.Entscheidung

Pflicht des Verkäufers zum Wertersatz von Ein- und Ausbaukosten

Der EuGH stellt fest, dass der Verbraucher einen von Verschulden unabhängigen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Ein- und Ausbaukosten hat. Voraussetzung ist, dass das "vertragswidrige Gebrauchsgut" (= mangelhafte Sache) "gutgläubig" gemäß seiner Art und dem Verwendungszweck eingebaut wurde (Tenor zu 1). Dies gelte "in einem Fall, in dem keine der beiden Parteien schuldhaft gehandelt" habe (Rn. 57).

Dies widerspricht der bisherigen Rechtslage im deutschen Recht, nach der weder Ein- noch Ausbaukosten verschuldensunabhängig ersetzt werden können (BGH VIII ZR 70/08 ; BGH VIII ZR 211/07). Diese deutsche Rechtsprechung verstößt nach den Feststellungen des EuGH gegen Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Der Gerichtshof argumentiert, die Richtlinie sehe Nacherfüllung und Nachbesserung grundsätzlich als gleichwertige Alternativen vor. Wenn aber bei einer durchgeführten Nachbesserung den Käufer auch keine Ein- und Ausbaukosten träfen, könne dieser im Fall der Nachlieferung nicht mit den Mehrkosten des Ein- und Ausbaus belastet werden. Nachlieferung und Nachbesserung müssten das gleiche Schutzniveau erreichen (Rn. 51).

Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Diese Unentgeltlichkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie konkretisiert. Danach sind von der Pflicht zur unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands "insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten" umfasst. Aus der Formulierung "insbesondere" folge, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handele. Der offenkundige Wille des Unionsgesetzgebers sei vielmehr, dass ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet werde (Rn. 53). Auch wird in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführt, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erfolgen habe; Kosten bei der Nacherfüllung seien aber derartige Unannehmlichkeiten.

Den Interessen des Verkäufers werde durch die zweijährige Verjährungsfrist und die Regressmöglichkeit gegen den Hersteller Rechnung getragen.


Unmittelbare Unklarheiten ergeben sich in der Entscheidung daraus, dass der EuGH verlangt, dass der Verbraucher "gutgläubig" gehandelt haben muss. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof eine Ersatzpflicht für Aus- und Einbaukosten für den Fall ausschließen möchte, dass der Verbraucher hätte erkennen können oder müssen, dass die Kaufsache mangelhaft war (dies könnte sich zwischen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels gemäß § 442 BGB und § 377 HGB bewegen) oder ob die Einschränkung ohne rechtliche Bedeutung sein soll.

III.Folgen

Beim Verbrauchsgüterkauf, wird § 439 Abs. 2 BGB richtlinienkonform dergestalt auszulegen sein, dass hiervon auch Aus- und Einbaukosten umfasst sind. Der Verkäufer (Händler) kann sich dann in der Verkaufskette schadlos halten, die im Idealfall bis zum Hersteller zurückreicht. Erleichterungen für diesen Regress ergeben sich aus § 478 BGB. Es ist anzunehmen, dass diese Regelung, die bislang in der Praxis keine große Bedeutung hatte, nunmehr eher in den Fokus rückt. Es ist absehbar, dass die Frage der Regressierung die nächste große "Baustelle" des Verbrauchsgüterkaufrechts darstellen wird, da diesbezüglich noch zahlreiche Fragen ungeklärt sind.

Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer

Freitag, 4. November 2011

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Nach § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten. Wird diese neue Ehe wiederum aufgelöst, kann der ehemals Unterhaltsberechtigte von dem ehemals Unterhaltspflichtigen nur Unterhalt verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat (Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB). In erster Linie haftet jedoch der Ehegatte der später aufgelösten Ehe für Unterhalt. Ähnlich ist die Situation, wenn der Unterhaltsberechtigte nach Trennung von dem anderen Ehegatten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, aus diesem Grunde gemäß § 1579 Ziffer 2 BGB seinen Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder wegen grober Unbilligkeit entfallen ist und dann diese Lebensgemeinschaft wieder aufgelöst wird. Diese Fallgestaltung passt wegen der fehlenden neuen Eheschließung zwar nicht unter § 1586 a BGB. Dennoch ist der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2011 –XII ZR 84/09- der Auffassung, dass ein wegen Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auflebt. Für andere Unterhaltstatbestände kommt dies nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann, das eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Im Rahmen einer ausnahmsweise anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung ist dann auch zu entscheiden, ob und inwieweit eine Einschränkung des Unterhalts oder dessen zeitliche Begrenzung nach § 1578 b BGB in Betracht kommt.

Es informiert Rechtanwalt Christian Schäfer

Mittwoch, 28. September 2011

Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung - Entschädigungsanspruch i.H.v. 13.000 €

Eine Stellenanzeige mit der Überschrift "Geschäftsführer gesucht" verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, wenn sie keinen Zusatz "/in" bzw. "m/w" enthält oder den männlichen Begriff im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Frauen, die sich ohne Erfolg um eine solche Stelle bewerben, können daher eine Entschädigung verlangen. Diese muss so hoch bemessen sein, dass sie für die Zukunft eine abschreckende Wirkung entfaltet.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -

Sachverhalt

Die Klägerin hatte 20 Jahre in einem Versicherungsunternehmen gearbeitet, zuletzt als Personalleiterin. Sie wollte sich beruflich verändern und bewarb sich um eine Stelle bei der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen. Diese hatte über eine Rechtsanwaltskanzlei zweimal folgende Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet:

"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig..."

Die Klägerin erhielt eine Absage und meldete Entschädigungsansprüche an. Die Rechtsanwaltskanzlei, die die Anzeigen geschaltet hatte, benannte die Beklagte erst, nachdem sie vom LG dazu verurteilt worden war. Im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 25.000 Euro in Anspruch. Die Beklagte machte geltend, dass sie die Klägerin lediglich wegen ihrer mangelnden Akquisitionserfahrung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Eine andere Bewerberin sei dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage i.H.v. 13.000 Euro statt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 13.000 Euro.

Die rein auf männliche Bewerber zugeschnittene Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG. Aufgrund dieses Verbots müssen Stellenanzeigen grds. geschlechtsneutral formuliert werden. Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Begriff "Geschäftsführer" eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz "/in" oder durch die Ergänzung "m/w" erweitert wurde. Der männliche Begriff wurde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert.

Die Beklagte kann sich ihrer Entschädigungspflicht auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Schaltung der Anzeige einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen hat. Deren Verhalten muss sie sich zurechnen lassen. Den Arbeitgeber trifft zudem die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit einer Ausschreibung zu überwachen.

Die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führt gem. § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet wird. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Es fehlt insbesondere an einer Darlegung der maßgeblichen Erwägungen für die getroffene Auswahl. Für die Widerlegung der Vermutung reicht auch nicht aus, dass eine Bewerberin zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist.

Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf eine Entschädigung. Angemessen erscheint insoweit eine Betrag im Umfang eines Monatsgehaltes von rund 13.000 €. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Entschädigung abschreckende Wirkung haben muss; bloße Bagatellbeträge werden den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Zu berücksichtigen war auch, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen ist und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen musste, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten anmelden konnte.

Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Dienstag, 27. September 2011

LAG-Bezirk Düsseldorf startet Pilotprojekt zur richterlichen Mediation

Ein Angebot zur alternativen Streitbeilegung gibt es seit dem 15.9.2011 im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten Düsseldorf, Krefeld und Oberhausen wird Ihnen ein weiterer Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten angeboten, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines zum Mediator ausgebildeten Richters oder einer zur Mediatorin ausgebildeten Richterin gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

Entscheiden sich die Parteien für die Mediation, wird der Rechtsstreit terminlos gestellt. Die Geschäftsstelle für Mediation bestimmt dann den zuständigen Mediator. Dieser nimmt unverzüglich Kontakt zu den Beteiligten auf und vereinbart einen kurzfristigen Termin. Ziel der Mediation ist es, die gemeinsam gefundene Lösung in einer Mediationsvereinbarung verbindlich festzuschreiben und den Konflikt der Parteien so dauerhaft beizulegen.

Die gerichtliche Mediation stellt ein freiwilliges Verfahren dar. Ein ausgebildeter richterlicher Mediator unterstützt dabei die Konfliktparteien in einer nicht-öffentlichen Verhandlung dabei, gemeinsam eine faire, einvernehmliche, selbstverantwortliche und für alle Parteien tragbare Lösung zu entwickeln. Mit Hilfe einer besonderen Gesprächsführung werden die Interessen und Bedürfnisse beider Parteien betrachtet und der Lösungsfindung zugrunde gelegt.

Mediation ist eine gute Alternative

wenn

es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;

Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;

für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit der Mediation – sie ist nicht öffentlich – von Vorteil ist;

Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;

Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".

Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung - Anfechtung des Arbeitsvertrags

Täuschung im Bewerbungsgespräch rechtfertigt nur bei Ursächlichkeit für die Einstellung eine Anfechtung

Beantwortet ein Bewerber eine zulässige Frage im Bewerbungsgespräch falsch, so kann der Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt sein. Das gilt aber nur, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Klageerwiderung erklärt, er hätte den Arbeitnehmer unabhängig von der Antwort auf die Frage (hier: nach einer etwaigen Schwerbehinderung) eingestellt.

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

Sachverhalt

Die Klägerin war seit März 2007 bei dem beklagten Softwareunternehmen im Außendienst beschäftigt. Bei ihrer Einstellung hatte sie die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint, obwohl sie seit 1998 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist. Erst als der Beklagte der Klägerin im Oktober 2008 nahelegte, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, informierte sie ihn über ihre Schwerbehinderung.

Der Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung und eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Entscheidung

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die Anfechtungserklärung noch durch die Kündigung des Beklagten aufgelöst worden.

Im vorliegenden Fall sei die Täuschung nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Anfechtung und Kündigung könnten auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nämlich nicht auf deren falscher Antwort.


Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Montag, 26. September 2011

Verspätete Krankmeldung kann ordentliche Kündigung rechtfertigen

Verletzt der Vorarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens trotz mehrfach erfolgter Abmahnung wiederholt die Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, ist seine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Das hat das Gericht (LAG Hessen) entschieden. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem Gesetz. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz bereits erhaltener Abmahnungen überwiege hier das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal die Eigenart der erbrachten Dienstleistung eine unverzügliche Mitteilung erfordere.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein am Flughafen tätiges Dienstleistungsunternehmen, das u.a. Flugzeuginnenreinigung durchführt. Der 37-jährige ledige Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter bei der Beklagten. In der Vergangenheit war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte die beklagte Arbeitgeberin ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, d.h. möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne.

Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Im September 2009 meldete der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit wiederum nicht unverzüglich und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Umfang der Fehlzeiten sei keine Indizwirkung für eine negative Prognose gegeben, weil für die Jahre 2006 und 2009 die für die Prognose zu berücksichtigenden Fehlzeiten jeweils unter 30 Arbeitstagen pro Jahr lägen. Zwar lägen Pflichtverletzungen des Klägers vor, allerdings komme diesen nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht das Gewicht zu, um das Arbeitsverhältnis ordentlich oder gar außerordentlich kündigen zu können.

Auf die Berufung der Beklagten hob das LAG das Urteil auf und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Entscheidung

Das LAG Hessen hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für wirksam. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwog hier das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringt es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden kann. Dafür ist es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Außerdem fiel dem Kläger als Vorarbeiter noch eine herausgehobene Rolle zu.

Beraterhinweis

Der Fall zeigt auf, welchen steinigen Weg ein Arbeitgeber gehen muss, bevor er ein Arbeitsverhältnis aufgrund mehrfach abgemahnten Fehlverhaltens ordentlich kündigen kann. Bereits im Jahr 2003 hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daran erinnert rechtzeitig seine Arbeitsunfähigkeit anzuzuzeigen. In den nachfolgenden Jahren hat der Kläger noch sechsmal die Arbeitsunfähigkeit verspätet angezeigt und wurde dafür viermal abgemahnt. Den letzten Vorfall hat der Arbeitgeber dann zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung hat das Gericht nicht erkennen können, so dass der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit noch 6 Monate Vergütung nachzuzahlen hatte, weil die ordentliche Kündigungsfrist vermutlich 6 Monate betrug.

Der Arbeitgeber hätte besser den nächsten Anlass im Jahr 2003 zum Anlass einer ordentlichen Kündigung genommen. Damals war der Arbeitnehmererst 10 Jahre beschäftigt, so dass die Kündigungsfrist vier Monate betrug. Durch eine ordentliche Kündigung hätte der Arbeitgeber noch weitere vier Monate die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nutzen können. Und mit der Regelabfindung von 5 Monatsgehältern für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit wäre ein störender Mitarbeiter schnell entsorgt worden. So hat sich der Arbeitgeber noch weitere 6 Jahre mit seinem Arbeitnehmer herumgeärgert und am Ende noch sechs Monatsgehälter zuzüglich Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.

Rechtsanwalt Christian Schäfer berät bei arbeitsrechtfix.de

Keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Endet das Arbeitsverhältnis mit einem zuvor lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer mit dessen Tod, so erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte. Hieran hat sich durch die neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zur Abgeltung des Urlaubs bei Langzeiterkrankten nichts geändert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 -

Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin war rund acht Jahre bei der Beklagten beschäftigt, bevor er in 2008 erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Rund ein Jahr später starb er, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Die Ehefrau verlangte von der Beklagten die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Sie vertrat die Auffassung, dass sich der Urlaubsanspruch für die beiden Jahre entsprechend den neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen übertragbaren Vermögensanspruch umgewandelt habe.

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass nach der Rechtsprechung des BAG mit dem Tod des Arbeitnehmers kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, welcher auf die Erben übergehen könne. Diese Rechtsprechung werde durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Frage gestellt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung von 35 Urlaubstagen i.H.v. 3.230,50 Euro brutto zu. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Entscheidung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keinen Urlaubsabgeltungsanspruch erworben.

Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über und ist der Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt aber der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der vererbt werden könnte.

Beraterhinweis

Wenn der Tod auf langer Erkrankung vorhersehbar ist, so sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, damit der Urlaubsanspruch sich in einen Abgeltungsanspruch wandelt. Dieser ist dann auch vererbbar.



Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer auf arbeitsrechtfix.de

Sonntag, 25. September 2011

Papierverbrauch erneut gesenkt - auch der Umwelt zuliebe

Seit Jahren senken wir den Verbrauch von Papier in unserer Kanzlei entgegen dem allgemeinen Trend durch konsequenten Einsatz von IT. Seit Anfang 2011 werden in mehreren Dezernaten die Akten ausschließlich digital geführt. Zu Gericht erscheinen wir mit einem iPad. Das zweite iPad 2 mussten wir gerade anschaffen, um nicht doch wieder die Akte ausdrucken zu müssen.

Nun haben wir zusammen mit unserem Software-Partner RA-MICRO den Druck von Aktenkonten abgeschafft. In jeder der 8.000 laufenden Akten werden durchschnittlich jährlich 5 Zahlungsvorgänge gebucht. Den Ausdruck der Aktenkonten haben wir nun durch Versand per E-Mail an den jeweiligen Sachbearbeiter ersetzt. Dies spart jählich 40.000 Blatt Papier und Toner - auch der Umwelt zuliebe.

Freitag, 9. September 2011

Informationsblatt zur Insolvenzanmeldung von TelDaFax 2

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie der Tagespresse bereits entnehmen konnten, hat das Amts-gericht Bonn nunmehr die Insolvenzverfahren über die Vermögen der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax Energie GmbH, der Tel-DaFax Service GmbH, der TelDaFax Marketing GmbH, der Tel-DaFax Sales GmbH, der TelDaFax Dialog GmbH, der TelDaFax Network GmbH und der Hugotel Communications GmbH am 01.09.2011 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Biener Bähr zum Insol-venzverwalter bestellt.

Gläubiger können ab sofort ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Bis Mitte 2012 werden die Forderungen gesammelt und gesichtet. Nach diesem Datum werden die angemeldeten Forderun-gen schubweise geprüft. Laut Medienangaben findet eine erste Gläubigerversammlung am 08. November in Köln statt. Bei diesem sog. Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter über den bis-herigen Verlauf des Verfahrens. Der Besuch der Gläubigerver-sammlung ist freiwillig. Wir weisen darauf hin, dass eine Teilnahme die Chancen auf Entschädigung nicht erhöht. Ggf. erforderliche Be-schlüsse werden dort mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläu-biger gefasst.

Mit Rundschreiben vom 09.08.2011 haben wir bereits den rechts-schutzversicherten Mandanten geraten, ihre Forderungen (durch uns) bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Unseren nicht rechts-schutzversicherten Mandanten haben wir geraten, eine Anmeldung ihrer Forderungen aus Kostengründen selbst vorzunehmen. Teilen Sie uns jetzt bitte mit, ob wir eine Anmeldung für Sie vornehmen sollen.

Für evtl. Rückfragen oder ergänzende Auskünfte stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Linten & Partner
Rechtsanwälte
www.linten.de



Das Informationsblatt können Sie hier als PDF-Datei herunterladen

Sonntag, 17. Juli 2011

BAG: Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde

Für ein Inkenntnissetzen iSd § 174 S. 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, auf Grund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen. (amtl. Leitsatz)

BAG, Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war bei der Beklagten befristet beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart. Die Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags lauteten wie folgt: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.“

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war von dem Niederlassungsleiter unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet worden. Der Niederlassungsleiter übte diese Aufgabe seit langer Zeit aus. Die Klägerin hatte jedoch vor der Kündigungserklärung zu ihm keinerlei beruflichen Kontakt und kannte ihn nicht. Sie wusste auch nicht, dass er die Stellung eines Niederlassungsleiters inne hatte. Daher wies die Klägerin die Kündigung wegen der Nichtvorlegung einer Vollmachtsurkunde schriftlich zurück. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt.

Entscheidung

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB unwirksam, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war auch nicht auf Grund einer Kenntnis der Vollmacht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unwirksam, wenn er eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere Teil das Rechtsgeschäft aus diesem Grund zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist allerdings nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung zuvor mitgeteilt hat.

Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Niederlassungsleiter Kündigungsvollmacht habe, reicht nach Auffassung des BAG als Bekanntgabe der Bevollmächtigung nicht aus. Die Beklagte hätte der Klägerin zumindest aufzeigen müssen, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Ein Inkentnissetzen müsse ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde sein. Der Arbeitgeber müsse daher nicht nur mitteilen, welche Position in seinem Unternehmen mit Kündigungsvollmacht ausgestattet sei, sondern auch die Person des jeweiligen Stelleninhabers benennen. Dies sei nicht geschehen.

Beraterhinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Schwierigkeiten der Praxis mit dem Nachweis der Bevollmächtigung zum Ausspruch einer Kündigung. Im vorliegenden Fall meinte der Arbeitgeber, er habe die Kündigungsvollmacht bereits ausreichend durch die Regelung im Arbeitsvertrag bekannt gemacht. Das BAG hat dies zwar im konkreten Fall abgelehnt, jedoch nicht generell ausgeschlossen. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Arbeitnehmerin erst sehr kurz im Arbeitverhältnis stand und sie auf Grund der Betriebsorganisation mit Erfolg behaupten konnte, den für sie zuständigen Niederlassungsleiter nicht zu kennen. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmer mit dieser Behauptung wohl kaum Erfolg haben können.

Ein Arbeitgeber sollte, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters vorsieht, zusätzlich einen Hinweis in den Arbeitsvertrag aufnehmen, wie der Arbeitnehmer den Niederlassungsleiter in Erfahrung bringt (Hinweis auf einen Aushang im Betrieb, eine Bekanntmachung im Intranet oder sonstige Mitteilungen des Arbeitgebers).

Für den Arbeitnehmer zeigt die Entscheidung, dass die Kündigung bereits aus formellen Gründen scheitern kann. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB ist nicht neu, wirft aber immer wieder neue, ungeklärte Rechtsfragen auf. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitnehmer daher die Kündigung durch einen Rechtsanwalt zurückweisen lassen, und zwar binnen 7 Tagen!

Quelle: arbeitsrechtsfix.de

Sonntag, 10. Juli 2011

Drei Jahre Haft für den Griff in die Vereinskasse

Essen. Ein früherer Schatzmeister des Essener Lions-Clubs ist mit seiner Berufung vor dem Landgericht gescheitert. Er muss für drei Jahre ins Gefängnis – wegen des Griffs in die Vereinskasse. 400 000 Euro leitete der 68-Jährige auf sein eigenes Konto.

Es bleibt dabei: Der frühere Schatzmeister (68) des Lions-Clubs muss für drei Jahre ins Gefängnis. In 93 Fällen hat er sich fast fünf Jahre lang aus der Vereinskasse bedient und dabei 400 000 Euro auf sein eigenes Konto überwiesen. Bewährung wollte der Rentner aus Borbeck, und nicht die vom Amtsgericht verhängte Haftstrafe. Das ging im Berufungsverfahren vor dem Landgericht daneben. Im Gegenteil: Der 68-Jährige musste eine härtere Strafe befürchten. Nach einem entsprechenden Hinweis von Richter Peter Wilfinger nahm er die Berufung zurück.

Ein „ ehrenwerter“ Mann?- Zumindest sieht sich der Angeklagte so. Er spricht von seiner „ehrenwerten Auffassung“ und meint damit, er habe sich beim Ausgleich seiner privaten Schulden „ seiner Verantwortung“ gestellt. Arbeiten gehe er nicht und er erklärt: „Wenn ich etwas tun würde, würde eh alles gepfändet werden.“ Rechtfertigungen ohne Ende, bemängelt der Richter und vermisst Reue. Der 68-Jährige hatte Mitgliedsbeiträge des Landesverbandes, des Ortsvereins „Assindia“ und des dazugehörigen Fördervereins kassiert, mit dem Geld private Finanzlöcher gestopft. Verteidiger. Wolfgang Küpper- Fahrenberg interessiert, wieso bei der jährlichen Abschlussprüfung nichts von den Unterschlagungen auffiel. Der Angeklagte weiß nur soviel: Geprüft worden sei regelmäßig von zwei Direktoren einer großen Essener Bank.



Quelle: derwesten.de, 8.7.2011

Freitag, 24. Juni 2011

Kündigung nach sehr geringfügiger Manipulation der Zeiterfassungsdaten rechtsunwirksam

Eine systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten erweist sich als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 29.03.201, 2 Sa 533/10, entschieden. Da das gerügte Verhalten im Falle des Klägers allerdings eine verhältnismäßig geringfügige Verletzung darstelle wurde mit der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Sachverhalt

Im Unternehmen der Beklagten arbeiten die Monteure, so auch der Kläger, unter anderem im Leistungslohn, der nach so genannten festgelegten Arbeitswerten (AW) pro Stunde abgerechnet wird. Für diese Arbeiten müssen sich die Arbeitnehmer jeweils in ein Zeiterfassungssystem einstempeln. Zwölf Arbeitswerte pro Stunde entsprechen dabei 100 Prozent. Sofern an den Auftragsarbeiten ein Auszubildender mitarbeitet, erhöht sich der AW auf 14 beziehungsweise 16 AW je Stunde. Am 12.03.2010 wies der Werkstattleiter den seit 1978 bei der Beklagten beschäftigten Kläger an, einen Ölwechsel an einem Fahrzeug mit 9 AW, entsprechend 45 Minuten zu erledigen.

Um die Verkleidung des auf der Hebebühne stehenden Autos abschrauben zu können, rief der Kläger einen Auszubildenden hinzu, der die Verkleidung während des Schraubens halten sollte. Diese Hilfestellung dauerte eine Minute. Der Kläger wies den Auszubildenden an, sich für diese kurze Zeit nicht in das Zeiterfassungssystem einzustempeln. Diesen Vorfall nahm die Beklagte zum Anlass einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem LAG ohne Erfolg.

Keine präzisen Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein systematischer Missbrauch der Zeiterfassung grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anderen anweise, die Zeiterfassung zu manipulieren, um selbst eine höhere Vergütung zu erzielen. Das gerügte Verhalten des Klägers am 12.03.2010 sei indessen eine verhältnismäßig geringfüge Verletzung, da der Auszubildende den Kläger nur eine Minute unterstützt habe. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger in der Anhörung erklärt habe, immer so zu verfahren, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass der Kläger die Auszubildenden stets daran gehindert hat, in den Leistungslohn umzustempeln. Die Beklagte habe zudem keine präzisen Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten erteilt.

Fazit

Die Instanzgerichte scheinen die von dem Bundesarbeitsgericht in der Emmily-Entscheidung aufgezeigte Interessenabwägung genauer durchzuführen. So hat das LAG ausgeführt, dass die Manipulation von Zeiterfassungsdaten grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Interessenabwägung führt aber dazu, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist. Denn, so steht zu vermuten, das LAG wird argumentieren, dass das Vertrauensverhältnis nicht durch die geringfügige Manipulation zerstört worden sein kann. Vor der Emmily-Entscheidung wäre das Urteil vermutlich zu Lasten des Klägers ausgegangen. Die Interessenabwägung fiel fast immer, auch bei kleinsten arbeitsvertraglichen Verstößen, zu Lasten der Arbeitnehmer aus.

Es informiert Rechtanwalt Christian Schäfer bei arbeitsrechtfix.de

Donnerstag, 23. Juni 2011

Keine Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch mündlichen Geschäftsführerdienstvertrag

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann durch den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags nur dann nach § 623 BGB formwirksam aufgehoben werden, wenn der Geschäftsführervertrag schriftlich geschlossen wird. Ohne formwirksame Aufhebung bleibt bei einem Streit über die Beendigung des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

BAG, Beschluss vom 15.03.2011- 10 AZB 32/10

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1996 als kaufmännischer Angestellter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2008 wurde er in die Geschäftsführung der Beklagten berufen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht geschlossen.

Die Beklagte kündigte das Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis. Kurze Zeit später kündigte die Beklagte vorsorglich alle etwaig bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Das ArbG Hamburg hat den Rechtsstreit an das LG Hamburg verwiesen. Das LAG Hamburg hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Rechtliche Wertung

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Zwar werde im Zweifel mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters aufgehoben. Die gegenteilige Annahme setze deutliche Anhaltspunkte für die Absicht der Parteien zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses voraus. Allerdings sei für die wirksame Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB erforderlich. Hierfür genüge der Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall. Das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis sei daher nicht beendet.

Das Arbeitsverhältnis ist nach Auffassung des BAG durch die Geschäftsführerbestellung auch nicht umgewandelt worden. Jede Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die auf eine Beendigung ziele, setze nach § 623 BGB Schriftform voraus.

Fazit

Das BAG setzt seine Rechtsprechung zur Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei Beförderung zum Geschäftsführer und zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in solchen Konstellationen konsequent fort. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn neben dem Geschäftsführerdienstvertrag ein weiteres (ruhendes) Arbeitsverhältnis besteht. Für einen Streit über dessen Bestand sind die Arbeitsgerichte zuständig. Die Fälle, in denen tatsächlich ein solches Ruhen des Arbeitsverhältnisses anzunehmen ist, sind bei der Beförderung eines bisherigen Arbeitnehmers zum Geschäftsführer jedoch selten. Das BAG nimmt an, dass im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn für einen abweichenden Parteiwillen deutliche Anhaltspunkte vorliegen oder – wie hier – die Parteien das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 623 BGB für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht einhalten.

Beraterhinweis für den Arbeitnehmer

Diese Fallkonstellationen tauchen immer wieder auf. Sie bergen enormes finanzielles Potenzial. Im Regelfall kündigt der Dienstherr nur den Geschäftsführerdienstvertrag, zumeist fristlos. Über deren Wirksamkeit streiten die Parteien dann vor dem Landgericht und finden zumeist eine gütliche Einigung in Form eines Vergleichs. Dieser sollte aus Arbeitnehmersicht nur eine Regelung über die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Inhalt haben.

In einem zweiten Schritt wird der Arbeitgeber dann zu seiner Überraschung aufgefordert, das bislang ruhende, durch die Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags aber wieder auflebende Arbeitsverhältnis wieder fortzusetzen. Das Erstaunen ist groß und führt zu einer weiteren Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist ist die Vergütung fortzuzahlen. Zudem ist meistens eine Abfindung zu generieren, weil die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist.

Beraterhinweis für den Arbeitgeber/Dienstherrn

Bei der Beförderung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer sollte zwingend die Schriftform für den Geschäftsführerdienstvertrag gewahrt werden, damit hierdurch das Arbeitsverhältnis beendet wird, und nicht ruht.

Ansonsten droht das oben aufgezeigte Szenario, wenn der Berater des Arbeitnehmers die Problematik erkennt.

Es informiert Rechtanwalt Christian Schäfer bei arbeitsrechtfix.de

Dienstag, 21. Juni 2011

Informationsblatt zur Insolvenzanmeldung von TelDaFax

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie der Tagespresse bereits entnehmen konnten, hat TelDaFax am 14.06.2011 einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Dieser Insolvenzantrag betrifft die TelDaFax Holding AG, die TelDaFax Energie GmbH und die TelDaFax Services GmbH. Das Amtsgericht Bonn hat den Düsseldorfer Rechtsanwalt Biner Bähr zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Im Folgenden möchten wir Ihnen die rechtliche Bedeutung des Insolvenzantrags und der evtl. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die weiteren rechtlichen Vorgehensweisen je nach Interessenslage darstellen.

1. TelDaFax hat Ihre Kündigung nicht akzeptiert bzw. nicht bestätigt:

Es ist davon auszugehen, dass auch die restlichen Netzbetreiber, die an TelDaFax Strom und Gas immer noch weiterleiten, die Verträge mit TelDaFax kündigen werden. Das wird dazu führen, dass TelDaFax keinen Strom und kein Gas mehr liefern können wird. In diesem Fall erfolgt eine unmittelbare Übernahme der Versorgung durch den örtlichen Grundversorger. Dieser dürfte Ihnen die Übernahme schriftlich mitteilen.

Die Grundversorgung ist grundsätzlich teurer, so dass wir Ihnen bereits jetzt schon raten, sich über einen Anbieterwechsel zu informieren und diesen durchzuführen. Rein theoretisch ist ein Schadensersatzanspruch gegen TelDaFax aufgrund der vorübergehenden teureren Grundversorgung denkbar, ob ein solcher Schadensersatzanspruch realistisch umzusetzen ist, hängt von dem weiteren Verlauf eines Insolvenzverfahrens ab und bleibt daher abzuwarten. Grundsätzlich raten wir Ihnen, die Zählerstände zu notieren und evtl. Einzugsermächtigungen zum Lastenschrifteneinzug zu widerrufen.
Solange TelDaFax oder der Insolvenzverwalter Strom und Gas liefert, besteht ein Sonderkündigungsrecht zur fristlosen Kündigung aufgrund des Insolvenzantrages nicht. Die Versorgungsverträge mit TelDaFax bleiben wirksam. Es gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Wenn TelDaFax nicht mehr liefern kann, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten zu. Es sollte allerdings in Abhängigkeit von der vertraglichen Situation gehandelt werden: Wenn hohe Vorschüsse geleistet wurden, ist es nicht empfehlenswert, sofort zu kündigen.

2. TelDaFax verfolgt Ansprüche gegen Sie:

In diesem Fall raten wir Ihnen, abzuwarten, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Erst danach bleibt abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter etwaige Ansprüche geltend macht.

3. Sie haben Forderungen gegen TelDaFax aus Guthaben oder bereits geleisteten Vorschüssen:

Bereits anhängige Prozesse gegen TelDaFax - das betrifft Klagen und Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden, die bereits bei dem jeweiligen Gericht eingegangen sind - werden im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter übernommen. Wir weisen Sie darauf hin, dass für diesen Fall eine Unterbrechung des Prozesses von Gesetzes wegen eintritt. Ihre Forderung muss dann zur Insolvenztabelle angemeldet werde. Sofern und soweit der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet, können Sie den Rechtsstreit mit dem Antrag, die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, fortführen.

Sollten Ihre Rechtsstreitigkeiten noch nicht gerichtlich anhängig sein, besteht für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, Ihre Forderungen bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Auf diesem Wege wird die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Dann besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet und diese sodann gerichtlich festgestellt werden müsste.

Aus der Insolvenzmasse kann später nur derjenige anteilmäßig befriedigt werden, dessen Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Erfahrungsgemäß beträgt die Quote der Befriedigung zwischen 3-5 % der Forderung. Es ist daher zu erwarten, dass der letztlich ausgezahlte Betrag die hier anfallenden Kosten für die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht erheblich übersteigt.



In jedem Falle bleibt der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens abzuwarten.

Den rechtsschutzversicherten Mandanten raten wir, für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen (durch uns) bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Unseren nicht rechtsschutzversicherten Mandanten raten wir, die eventuelle Anmeldung ihrer Forderungen aus Kostengründen selbst vorzunehmen.

Wir hoffen, Ihnen einen groben Überblick über mögliche Vorgehensweisen in dieser unangenehmen Angelegenheit verschafft haben zu können und stehen für eventuelle Rückfragen oder ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen GrüßenLinten & Partner
Rechtsanwälte

Das Informationsblatt können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.linten.de/images/stories/informationsblatt_teldafax.pdf

Dienstag, 14. Juni 2011

Arbeitgeber dürfen die Kündigung auch außerhalb der Wohnung dem Ehepartner des Arbeitnehmers übergeben

Eine Kündigung geht dem Arbeitnehmer regelmäßig auch dann zu, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben dessen Ehepartner übergibt. Dieser ist grds. als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Das gilt auch, wenn ihm das Schreiben außerhalb der Wohnung übergeben wird. Entscheidend für den Zugang ist nur, ob und wann unter normalen Umständen mit einer Weiterleitung des Schreibens an den Arbeitnehmer zu rechnen ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Nach einem Konflikt verließ die Klägerin am 31.1.2008 ihren Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29.2.2008.

Das Kündigungsschreiben ließ die Beklagte durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31.1.2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1.2.2008 an die Klägerin weiter.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29.2.2008, sondern erst mit dem 31.3.2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam zu Ende Februar 2008 gekündigt. Das Kündigungsschreiben vom 31.1.2008 ist der Klägerin noch am selben Tag zugegangen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.2.2008 beendet worden ist.

Allgemein gilt, dass ein Kündigung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam wird, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt insoweit das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

Arbeitgeber können das Kündigungsschreiben auch einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Eine solche Person ist nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall.

Nach diesen Grundsätzen war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.1.2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass ihm das Schreiben an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31.1.2008 zu rechnen war.

Beraterhinweis:

Aus Arbeitgebersicht kann man auf diese Weise die fristgerechte Zustellung der Kündigung noch erreichen, wenn die Zustellung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.

Aus Arbeitnehmersicht sollte ein Ehegatte oder Lebenspartner die Entgegennahme verweigern. Der genaue Sachverhalt der Entscheidung ist noch abzuwarten. Es mutet allerdings lebensfremd an, dass das Gericht unterstellt, eine am Arbeitsplatz des Ehegatten des zu Kündigenden übergebene Kündigung gehe noch am Abend nach Rückkehr dem Arbeitnehmer zu. Das BAG übersieht hierbei, dass durch die berufliche Belastung die Kündigung in Vergessenheit geraten kann.

Trotz Verweigerung der Annahme kann der Zugang nicht fingiert werden, wie dies grundsätzlich von der Rechtssprechung angenommen wird. Denn die Annahmeverweigerung ist nicht grundlos. Der Partner hat einen nachvollziehbaren Grund für die Annahmeverweigerung. Er befindet sich nämlich nicht in der Wohnung, so dass die Kündigung durch Beruf, Stress und andere äußere Einwirkungen zeitweilig aus den Augen geraten kann. Somit ist die Weiterleitung des Kündigungsschreibens am selben Tag nicht gewährleistet.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Schäfer bei arbeitsrechtsfix.de

Sonntag, 12. Juni 2011

Krankenversicherung: Keine Erstattung der Kosten für Psychotherapie

Wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung die Erstattung von kosten einer Psychiotherapie von einer vorherigen schriftlichen Zusage des Versicherers abhängig ist, so kann der Versicherer im Fall der Nichteinholung dieser Zusage berufen auch wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Versicherung handelt nicht treuwidrig, wenn ihr vor Behandlungsbeginn keine Gelegenheit zu deren Prüfung eingeräumt worden ist.Anders kann das zu beurteilen sein, wenn der Versicherungsnehmer ausreichend Gegelegenheit dazu eingeräumt hat oder der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, der Versicherung die Gelegenheit dazu zu geben, zb wenn er direkt vom behandelnden Arzt psychotherapeutische stationäre Behandlung eingewiesen wurde.
( OLG Köln Urteil vom 22.10.2010 20 U 30/10 )

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sonntag, 5. Juni 2011

Unfallversicherung: Keine Leistung bei zunächst nicht erkannten Unfallfolgen

Das Landgericht Dortmund hat die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, weil die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Fristen ( Eintreten der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und ärztliche Feststellung innerhalb 15 Monate nach dem Unfall ) nicht eingehalten wurden.
Der Versicherungsnehmer hatte am 01.11.2007 einen Unfall. Zunächst wurde eine Invalidität aufgrund der Unfallfolgen nicht festgestellt, weil ein erlittener Brustbeinbruch nicht erkannt wurde und die Ärzte davon ausgingen, dass wegen der erlittenen Verletzungen keine Invalidität drohe. Erst im März 2010 wurde dem Versicherungsnehmer von den Ärzten mitgeteilt, dass wegen eines unfallbedingten Brustbeinbruches mit Pseudoarthrose eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sonntag, 29. Mai 2011

Unfallversicherung: Keine Leistung bei zunächst nicht erkannten Unfallfolgen

Das Landgericht Dortmund hat die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, weil die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Fristen ( Eintreten der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und ärztliche Feststellung innerhalb 15 Monate nach dem Unfall ) nicht eingehalten wurden.
Der Versicherungsnehmer hatte am 01.11.2007 einen Unfall. Zunächst wurde eine Invalidität aufgrund der Unfallfolgen nicht festgestellt, weil ein erlittener Brustbeinbruch nicht erkannt wurde und die Ärzte davon ausgingen, dass wegen der erlittenen Verletzungen keine Invalidität drohe. Erst im März 2010 wurde dem Versicherungsnehmer von den Ärzten mitgeteilt, dass wegen eines unfallbedingten Brustbeinbruches mit Pseudoarthrose eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 26. Mai 2011

Bei betriebsbedingter Kündigung wiegt im Rahmen der Sozialauswahl das Alter stärker als die Kinderzahl

Bei der betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber bei Wegfall eines Arbeitsplatzes entscheiden, welchen von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern er unter sozialen Gesichtspunkten nach § 1 Abs. 3 KSchG kündigt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass bei dieser Sozialauswahl das Kriterium des Alters des Arbeitnehmers höher wiegt als die Frage, ob er Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat (Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10).

LAG: Bessere Jobchancen für Jüngeren

Der zugrunde liegende Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos. Das LAG entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wären seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen, so das Gericht.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Das Lebensalter des Klägers liegt mit 53 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung im schlechtestmöglichen Bereich, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Perspektiven anbelangt, das Arbeitsleben bis zum Rentenalter fortzusetzen.

Rechtlicher Hintergrund: Sozialauswahl

Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss der der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.

Quelle: Arbeitsrechtfix.de
Es informiert Rechtsanwalt Christian Schäfer

Sonntag, 22. Mai 2011

Krankenversicherung: Keine Erstattung der Kosten für Psychotherapie

Wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung die Erstattung von Kosten einer Psychiotherapie von einer vorherigen schriftlichen Zusage des Versicherers abhängig ist, so kann der Versicherer im Fall der Nichteinholung dieser Zusage berufen auch wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Versicherung handelt nicht treuwidrig, wenn ihr vor Behandlungsbeginn keine Gelegenheit zu deren Prüfung eingeräumt worden ist.Anders kann das zu beurteilen sein, wenn der Versicherungsnehmer ausreichend Gegelegenheit dazu eingeräumt hat oder der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, der Versicherung die Gelegenheit dazu zu geben, zb wenn er direkt vom behandelnden Arzt psychotherapeutische stationäre Behandlung eingewiesen wurde.
( OLG Köln Urteil vom 22.10.2010 20 U 30/10 )

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mittwoch, 18. Mai 2011

Gebrauchsüberlassung des Dienstwagens ist nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber Vergütung schuldet

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die weitere Überlassung des Dienstwagens.

Das BAG hat mit Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09 über folgenden Fall entschieden:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Dienstwagen „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 03.03.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.04.2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Dienstwagen zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Räume der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stelle dies zwar einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar mit der Folge, dass der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen könne, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entziehe. Andererseits sei die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung aber nur zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit steuer- und abgabenpflichtiger Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei die Gebrauchsüberlassung regelmäßig nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Vergütung schulde. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr bestehe, nicht der Fall.

Hinweis für die Praxis

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Dienstwagen nur während der Dauer der Entgeltfortzahlungspflicht von sechs Wochen gewähren . Danach kann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen. Etwas anderes kann sich im jeweiligen Einzelfall aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Sieht allerdings der Arbeitsvertrag nur eine Aufstockung des nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums gezahlten Krankengelds vor, wird diese im Regelfall die Gewährung eines Dienstwagens nicht umfassen. Dann ist nur der Aufstockungsbetrag und nicht die reguläre Vergütung geschuldet.

Vor Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums kann der Dienstwagen zurückgefordert werden, wenn der Arbeitsvertrag einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt vorsieht. Dieser muss der AGB-Kontrolle standhalten. Ein solches Widerrufsrecht ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser im Text der Änderungsklausel zum Ausdruck kommt. Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein, sie darf den Vertragspartner als solchen nicht unangemessen benachteiligen. Es dürfte nicht ausreichen dabei ganz allgemein auf „wirtschaftliche Gründe“ abzustellen.


Veröffentlicht auf arbeitsrechtfix.de von Rechtsanwalt Christian Schäfer

Sonntag, 15. Mai 2011

Allgemeines Versicherungsrecht: Mehr Rechte für Versicherungsnehmer

Durch das neue Versicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer im Fall einer falschen Angabe in der Schadenanzeige einfacher als früher den Beweis führen, dass diese Falschangabe auf die Leistungsentscheidung der Versicherung habe und damit unbeachtlich ist (sog. Kausalitätsgegenbeweis )
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer gibt nach einem Kfz.- Diebstahl in der Schadenanzeige eine wesentlich geringere Laufleistung des gestohlenen PKW an. Die Versicherung hat allerdings vor ihrer Regulierungsentscheidung eine Schlüsselauslesung vorgenommen und selbst die höhere Laufleistung festgestellt, so dass sie diese bei Bewertung des Wiederbeschaffungswertes zugrunde legen kann.
In diesem Fall hat das Kammergericht Berlin die Versicherung nach neuem Recht zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes verurteilt. Nach altem Versicherungsrecht wäre die Versicherung leistungsfrei gewesen.
KG Berlin, beschluss vom 09.11.2010 - 6 U 103/10

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Donnerstag, 12. Mai 2011

Krankentagegeldversicherung: Mobbing kann zur Arbeitsunfähigkeit führen

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt das Gericht fest, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann, Krankentagegeld von der privaten Krankenversicherung verlangen kann.

Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass die Versicherungen nicht einwenden können, dass der Versicherungsnehmer seinen Beruf durch Wechsel des Arbeitsplatzes ausüben oder bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz arbeiten könne.
Damit ist das Gericht der Argumentation einiger Oberlandesgerichte entgegen getreten, wonach bloße „ Arbeitsplatzunverträglichkeiten“ keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen begründe.


mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mittwoch, 4. Mai 2011

Katholische Kirche wehrt Restitutionsklage des gekündigten Kirchenmusikers mit Linten & Partner erfolgreich ab. Trotz Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Wiederaufname des Verfahrens

Der Kläger war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesarbeitsgericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11.01.2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Die vom Kläger erhobene Restitutionsklage blieb vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Die Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens war nicht zulässig. Zwar sieht § 580 Nr. 8 ZPO als Wiederaufnahmegrund für ein nach nationalem Recht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren die Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR vor. Dieser neu eingeführte Restitutionsgrund konnte für den Kläger jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil er aufgrund der Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Weder das deutsche Verfassungsrecht, noch die EMRK verpflichten den nationalen Gesetzgeber, im Falle der Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR einen eigenen Restitutionsgrund zu schaffen. Schafft der nationale Gesetzgeber ohne rechtliche Verpflichtung einen solchen Wiederaufnahmegrund, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, die Einführung mit einer Stichtagsregelung

verbindet. Unabhängig davon hatte der Kläger die Frist des § 586 Abs.

2 Satz 2 ZPO von fünf Jahren für die Erhebung der Restitutionsklage nicht eingehalten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10

Sonntag, 1. Mai 2011

Mangelnde Beratung beim Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages - Wegfall des Unterversicherungeinwandes

Der Bundesgerichtshof hält die Gebäudeversicherung und deren Vermittler für verpflichtet, den Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Gebäudeversicherung umfassend zu unterstützen, wenn es um die Angabe des Versicherungswertes geht.
Danach treffen den Gebäudeversicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Vertrages, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zutage läge, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt es so bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914. Kommt der Versicherer seiner Beratungsverpflichtung nicht nach, kann er sich später nicht auf eine Unterversicherung berufen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 23. April 2011

Hausratversicherung: Befreiung von der Leistungspflicht nach Einreichung unberechtigt erhobener Rechnungsposten

Eine Versicherung ist nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem er Rechnungen zur Schadensregulierung einreicht, die Positionen enthalten, welche nicht ursächlich auf den geltend gemachten Wasserschaden zurückzuführen sind. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Celle, Urteil vom 25.02.2010 - 8 U 86/09

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sonntag, 10. April 2011

Kosten der Lasik Operationen in der privaten Krankenversicherung

Wieder einmal hat eine Versicherung eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes durch Anerkenntnis und Zahlung verhindert.
In der Sache ging es um die Frage, ob die Kosten einer Lasik Augenoperation als medizinisch notwendig angesehen werden muss und damit von der privaten Krankeversicherung erstattet werden müssen. Das Landgericht Köln als Berufungsgericht hat die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Die Versicherungsnehmerin legte Revision ein. Auf entsprechende Hinweise des Senats hat die Versicherung dann die Forderung anerkannt, so dass der Bundesgerichtshof kein begründetes Urteil mehr verkünden musste.
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof dieses Kosten als erstattungsfähig ansieht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Dienstag, 5. April 2011

Kraftfahrtversicherung

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. In dem vom Landgericht Düsseldort entschiedenen Fall musste der Versicherungsnehmer seiner Autohaftpflichtversicherung Beträge zurückzahlen, die sie an den Unfallgegner gezahlt hatte. Weiter führt das Gericht aus, dass auch eine Rückkehr eine Stunde nach dem Unfall die Arglist des Autofahrers nicht entfallen lässt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 26. März 2011

OLG Stuttgart: Grenzen der Haftung für Brandschäden durch fehlgehende Feuerwerksraketen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem am 07.12.2010 veröffentlichten rechtskräftig gewordenen Urteil auf die mit Silvesterfeuerwerk verbundenen hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten hingewiesen. Es müsse ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten könnten, so das Gericht. Allerdings hafte derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet habe, mangels Verschulden dann nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden eingetreten sei, die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt aber nicht erkennbar war (Urteil vom 09.02.2010, Az.: 10 U 116/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sonntag, 13. März 2011

Leistungskürzung der Kaskoversicherung bei einem Unfall mit Alkohol

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kommt bei einem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ( relative Fahruntücktigkeit ) in der Kfz. Kaskoversicherung eine Leistungskürzung von 50% in Betracht. Bei einer höheren Konzentration erhöht sich die Kürzung in 10% Schritten bis 100% bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ( 1,1 Promille ).

In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin 0,59 Promille. Das Gericht hielt deshalb eine Kürzüng von 60% grundsätzlich für angemessen, allerdings wurde wegen besonderer Umstände die Quote dann wieder auf 50% erhöht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 19. Februar 2011

Kaskoversicherung

Kfz. - Kaskoversicherung:
Während einige Gerichte die Versicherungsentschädigungen in der Vollkaskoverischerung bei einem Unfallschaden auf 0 kürzen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK ab 1,1 Promille gefahren ist, meint das Kammergericht Berlin, dass es nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar sei, solche pauschalen Grenzwerte zu setzen. Danach sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstämde des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu gewichten.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung erstreckt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht auf Unfälle, die durch die volljährigen, unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers während der Dauer eines weiteren ? nach Beendigung der ersten beruflichen Ausbildung aufgenommenen ? Studiums verursacht wurden.

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 9 U 163/09 (LG Köln),

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er begehrt die Feststellung des Haftpflichtversicherungsschutzes für seinen volljährigen, unverheirateten Sohn, der von den Stadtwerken Augsburg wegen der Beschädigung einer Straßenbahn anlässlich eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen wird. Der Sohn des Klägers hatte mit seinem Fahrrad die Straßenbahn beschädigt und war selbst erheblich verletzt worden.

Nach dem Abitur und dem Zivildienst (Oktober 1999 bis August 2000) besuchte der Sohn drei Jahre lang eine Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtstudium auf, welches zum Unfallzeitpunkt noch andauerte. Die Parteien streiten darüber, ob der Sohn wegen seines Ausbildungsstandes in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist.

Nach Auffassung des OLG Köln hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz aus der Privat- und Familien-Haftpflichtversicherung. Die Voraussetzungen der Nr. 1.4, 2.1 c) EHV 09 seien nicht gegeben. Danach bestehe Versicherungsschutz für unverheiratete und volljährige Kinder nur, «solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden». Die Bedingungen erläutern das durch den Zusatz: «berufliche Erstausbildung ? Lehre und/oder Studium ?, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (...) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.» Das OLG Köln betont, Ziel der Vorschrift sei, Kinder solange in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitzuversichern, wie sie sich im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungsweges noch in der notwendigen einheitlichen Erstausbildungsphase zu einem Beruf befinden und deshalb noch nicht zur Finanzierung einer eigenen Versicherung in der Lage sind.

Der Besuch der Bibelschule und das Lehramtsstudium stellen nach Ansicht des OLG Köln jedoch keinen zusammenhängenden einheitlichen Ausbildungsweg dar. Der Besuch der Bibelschule an sich stelle einen abgeschlossenen Ausbildungsweg dar. Nach Angaben des Sohnes hat er den Besuch der Bibelschule als Alternative zum Studium angesehen. Erst nach dem Absolvieren der Bibelschule hat er sich für eine neue Ausbildung, nämlich das Lehramtstudium, entschlossen. Somit erstrecke sich der Versicherungsschutz der Familienhaftpflichtversicherung nicht auf mehr auf den Sohn des Klägers.



Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Ist Ihr Gebäude gegen Sturm versichert?

Sturmgebäudeversicherung: Sinnvoll?

Versicherungen bestreiten im Rahmen der Sturmversicherung, dass der Schaden am Gebäude durch eine Windbewegung von Windstärke 8 entstanden ist. Dieses Bestreiten führt fast immer zu einer Leistungsablehnung, die der Versicherungsnehmer gerichtlich nicht erfolgreich bekämpfen kann.
Das LG München hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer im Prozeß darlegen muss, dass der Schaden am Gebäude durch eine Luftbewegung der Stärke 8 und nicht etwa 7,5 entstanden ist und der Sturm die letzte Ursache hin zum Schaden ist. Die Dachpfannen könnten auch zu Beginn des Sturmes bei noch nicht 8 Beaufort beschädigt worden sein. Ebenso muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden durch Wind der Stärke 8 entstanden ist- zwar kann man hier Sachverständige bemühen, was aber nur in den seltensten Fällen zum Erfolg verhilft.



mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Samstag, 15. Januar 2011

Drei Jahre für "ehrenwerten" Mann

Essen. Keine Gnade für den nach eigenen Worten "ehrenwerten" Ex-Schatzmeister der Lions. Das Amtsgericht verurteilte ihn am Freitag zu drei Jahren Gefängnis, weil er 350000 Euro aus der Vereinskasse veruntreut hatte.

Richter Stefan Groß räumte im Urteil schnell mit dem positiven Bild auf, das der 67 Jahre alte Angeklagte von sich selbst gezeichnet hatte: „An seinen Taten ist nichts Ehrenwertes, er hat sich an fremden Geldern vergriffen.“ Dass der Borbecker mit dem veruntreuten Geld Schulden aus wertlos gewordenen Immobilienfonds und seinem insolventen Altenheim in Franken gezahlt haben will, ließ Groß so stehen. Ganz abnehmen wollte das Gericht dem Angeklagten diese Darstellung aber nicht, denn genaue Zahlen über die Höhe seiner Verpflichtung nannte er nicht. Groß: „Er sagt, dass er sich nicht bereichert oder Luxus ge­gönnt hat. Er sagt aber auch nicht, wo es wirklich geblieben ist.“

Ehefrau freigesprochen
Die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten hatte das Gericht freigesprochen. Es sei ihr nicht nachzuweisen, dass sie Bescheid wusste, als ihr Ehemann eine von ihr organisierte Studienreise mit insgesamt 32 000 Euro aus der Lions-Kasse bezahlte. Gerade in der älteren Generation komme es vor, dass die Frau von der Finanzverwaltung durch den Ehemann nichts mitbekomme, hatte schon ihre Verteidigerin Regina Klose angemerkt.

Eindeutiger war die Beweislage gegen den im Grunde geständigen Angeklagten. Staatsanwalt Christian Bolik warf ihm vor, in seinem ersten Geständnis gegenüber den Lions-Mitgliedern zum Teil gelogen zu haben. Erwiesen sei, dass er die Vereinsbilanz sehr professionell gefälscht habe, um die 350 000 Euro aufs eigene Konto zu leiten. Eine „hohe kriminelle Energie“ bescheinigte er ihm.

Hemmschwelle niedrig
Verteidiger Wolfgang Küpper-Fahrenberg, der eine Be­währungsstrafe forderte, hielt dagegen. Der aus durch und durch bürgerlichen Kreisen stammende Angeklagte sei durch marode Immobilienfonds in Not geraten und deshalb an die Vereinsgelder gegangen. Er habe darauf vertraut, dass die Lage sich bessere. Dann habe sich eine Ma­schinerie in Gang gesetzt: „Die Hemmschwelle, einmal überschritten, wird immer niedriger. So kam er immer tiefer in den Sog strafbarer Handlungen. Ein bürgerliches Drama.“

Es muss noch nicht der letzte Akt sein. Einerseits wird der Angeklagte wohl in Berufung gehen. Andererseits prüfen die Lions-Brüder aktuell die Bücher vor dem jetzt verurteilten Tatzeitraum 2006 bis 2010. Für 2005 haben sie weitere Veruntreuungen in Höhe von 80 000 Euro errechnet.



Quelle: derwesten.de, Stefan Wette vom 14.01.2011